OGH 1Ob657/76 (RS0018290)

OGH1Ob657/7616.12.2022

Rechtssatz

1.1 Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern.

2.1 Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt.

2.2 Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern.

2.3 Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren.

3.1 Die Aufforderung zur Verbesserung ist an den Verkäufer, nicht an den Zessionar der Kaufpreisforderung zu richten.

Normen

ABGB §918 III
ABGB §921
ABGB §932 I
ABGB §932 IV
ABGB §932 V
ABGB §1042 D
ABGB §1396

1 Ob 657/76OGH27.10.1976

Veröff: SZ 49/124

1 Ob 656/78OGH28.06.1978

nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. (T1) nur: Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T2)

1 Ob 636/80OGH27.08.1980

Auch; Veröff: JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105 = SZ 53/107

3 Ob 592/79OGH12.11.1980

nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern. (T3); Beisatz: Ein solcher Anspruch ist aber davon abhängig, dass der Verkäufer vorerst zur Verbesserung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist. (T4)

5 Ob 552/81OGH28.04.1981

nur T1; nur T2; nur: Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T5); Beisatz: Werkvertrag (T6)

5 Ob 530/82OGH16.03.1982

Vgl auch; nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern. Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T7)

3 Ob 512/82OGH14.04.1982

nur T2; nur T3

1 Ob 626/82OGH16.06.1982

nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T8) nur T7; Beis wie T6

5 Ob 688/82OGH14.09.1982

Auch; nur T7

7 Ob 622/82OGH28.10.1982

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Verbraucher im Sinne des KSchG. (T9) Veröff: SZ 55/159

6 Ob 747/83OGH01.12.1983

Vgl auch; nur T2

1 Ob 599/85OGH09.10.1985

Auch; nur T7; Beis wie T6; Veröff: JBl 1986,371

8 Ob 562/90OGH20.02.1992

nur T8; nur T7

1 Ob 573/95OGH22.11.1995

Auch; nur T2

4 Ob 278/97dOGH07.10.1997

Vgl auch; Beisatz: War der Beklagte aber auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung zur Vornahme der zur Beseitigung ernster Schäden erforderlichen Arbeiten verpflichtet, dann kann die Klägerin von ihm gemäß § 1042 ABGB auch den Ersatz des für die Beseitigung der Schäden entstandenen Aufwandes verlangen. (T10)

2 Ob 355/98iOGH20.05.1999

Vgl auch; nur T2

9 Ob 342/98dOGH02.06.1999

nur T3; nur T5

8 Ob 14/08dOGH16.06.2008

Vgl aber; Beisatz: Zur neuen Rechtslage nach dem Gewährleistungsrecht idF BGBl I Nr 48/2001. (T11); Bem: Siehe auch RS0123968. (T12); Veröff: SZ 2008/87

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach § 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13); Beisatz: § 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14)

6 Ob 8/18xOGH28.02.2018

Vgl auch; Beis wie T14 nur: Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T15)

4 Ob 133/22wOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T15

8 Ob 126/22wOGH16.12.2022

Vgl; Der Rückerstattungsanspruch kann auf § 1042 ABGB gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand, sodass jene Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 1042 ABGB im zweipersonalen Verhältnis (aufgrund des Primats der zweiten Chancen und des Leistungsstörungsrechts an sich) entgegenstehen, nicht zum Tragen kommen. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19761027_OGH0002_0010OB00657_7600000_001

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