OGH 7Ob543/76 (RS0021684)

OGH7Ob543/7621.12.2022

Rechtssatz

Der Besteller, der die Verbesserung des mangelhaften Werkes fordert, kann zwar durch die Setzung einer angemessenen Frist eine Zeitbestimmung vornehmen, die seinen Interessen entspricht, nicht aber in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts.

Normen

ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1170

7 Ob 543/76OGH01.04.1976

Veröff: JBl 1976,537

3 Ob 645/82OGH01.12.1982

Auch; Beisatz: Ebenso wenn der Besteller unberechtigterweise die vom Unternehmer beabsichtigte Verbesserung des vorhandenen Mangels ablehnt. (T1)

1 Ob 573/95OGH22.11.1995

Auch; nur: Auch durch ein solches unberechtigtes Verlangen verliert der Besteller - zwar nicht das Recht auf die Verbesserung, wohl aber - die Einrede des nicht erfüllten Vertrages als Grundlage der Zurückbehaltung des Entgelts. (T2)

10 Ob 2454/96xOGH11.02.1997

Auch; Beisatz: War der Unternehmer jedoch nur zu ungeeigneten und/oder unzureichenden Verbesserungsarbeiten bereit, kann der Besteller die Vornahme der vom Gerichtssachverständigen im einzelnen für zielführend und notwendig befundenen Verbesserungsarbeiten begehren. (T3)

1 Ob 166/98pOGH25.08.1998

nur: Der Besteller kann nicht in sonstiger Weise auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung (hier: durch das Stellen von Bedingungen, die vor der Zulassung zur Verbesserung zu erfüllen sind) mehr Einfluss nehmen, als er es allenfalls nach dem zugrundeliegenden Vertrag konnte. (T4)<br/>Beisatz: Das schließliche Gelingen einer ordnungsgemäßen Verbesserung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist nur dann zu bejahen, wenn der Mangel zur Gänze behoben wurde. (T5)

9 Ob 52/05wOGH16.12.2005

Auch; Beis wie T3

1 Ob 93/11zOGH21.06.2011

Auch

3 Ob 70/15pOGH20.05.2015

Auch

2 Ob 237/14pOGH06.08.2015

Auch; nur T4; nur T2; Beisatz: Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung ‑ im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue ‑ im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen. (T6)

6 Ob 96/15hOGH31.08.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einbau einer Dampfdusche. (T7)

4 Ob 10/16yOGH27.01.2016

Auch

5 Ob 83/17tOGH23.10.2017
5 Ob 174/20dOGH25.03.2021
6 Ob 6/22hOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 58/22yOGH21.12.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19760401_OGH0002_0070OB00543_7600000_002

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