OGH 13Os71/75 (RS0098860)

OGH13Os71/7529.9.2022

Rechtssatz

Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich darum handelt, eine Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil herbeizuführen.

Normen

StPO §270 Abs3

13 Os 71/75OGH13.06.1975

Veröff: EvBl 1976/18 S 23

13 Os 120/75OGH04.11.1975

Vgl; Beisatz: Mündlich verkündete Ersatzfreiheitsstrafe, die in die schriftliche Urteilsausfertigung nicht aufgenommen wurde: Berichtigung zulässig, weil damit nur die schriftliche Ausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil in Übereinstimmung gebracht wird. (T1)

13 Os 84/76OGH16.09.1976

Beis wie T1; Beisatz: Bei widerstreitendem Vorbringen, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe verkündet wurde, hat der OGH den Tagebuchaufzeichnungen der Staatsanwaltschaft, und dem Amtsvermerk des Gerichtes über den Inhalt der Urteilsverkündigung höheren Beweiswert als den diesbezüglich negativen Aufzeichnungen des Verteidigers zuerkannt. (T2) Veröff: RZ 1976/124 S 224

10 Os 53/85OGH30.07.1985

Vgl auch

13 Os 105/89OGH17.08.1989

Vgl auch

13 Os 47/06wOGH14.06.2006

Auch

15 Os 70/07vOGH28.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Richtigstellung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) durch Subsumtion unter eine andere gesetzliche Bestimmung nach der Verkündung des Tenors während der mündlichen Begründung des Schuldspruches ist nicht möglich. Das Gericht ist nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors an den erfolgten Ausspruch des Tenors gebunden. (T3)

11 Os 117/12hOGH13.11.2012

Auch

12 Os 72/22pOGH29.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19750613_OGH0002_0130OS00071_7500000_002