OGH 11Os133/70 (RS0098818)

OGH11Os133/7027.7.2022

Rechtssatz

Die Floskel, der Schuldspruch gründe sich auf die "übereinstimmenden Ergebnisse der oben bezeichneten unbedenklichen Beweise" stellt in Wahrheit keine Begründung dar.

Normen

StPO §270 Abs2 Z7
StPO §281 Z5 B

11 Os 133/70OGH01.10.1970
9 Os 51/80OGH06.08.1980

Ähnlich; Beisatz: Die bloße Anführung der im Beweisverfahren verwerteten Beweismittel im Urteil entspricht nicht dem Gebot einer ordnungsgemäßen Begründung der als erwiesen angenommenen Tatsachen. (T1)

10 Os 112/83OGH29.06.1983

Ähnlich; Beisatz: Die allgemeine Wendung, das Gericht habe eine Tatsache "auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens" als erwiesen angenommen, genügt nicht (so schon KH 2432 und SSt 12/28). (T2) Veröff: RZ 1984/45 S 132

9 Os 201/83OGH10.01.1984

Vgl auch

14 Os 133/94OGH07.02.1995

Vgl auch

13 Os 101/05kOGH12.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Um Undeutlichkeit auf der Begründungsebene zu vermeiden, genügt es nicht, in der - rechtsstaatlich verfehlten - Erwartung, der Oberste Gerichtshof werde den getroffenen Feststellungen seinerseits allenfalls passende Beweisergebnisse zuordnen, weitgehend pauschal auf im Akt erliegendes Beweismaterial zu verweisen und diesem floskelhaft Glaubwürdigkeit zuzubilligen. (T3)

13 Os 115/06wOGH07.03.2007

Vgl auch; Beis ähnlich T3 nur: Um Undeutlichkeit auf der Begründungsebene zu vermeiden, genügt es nicht, weitgehend pauschal auf im Akt erliegendes Beweismaterial zu verweisen und diesem floskelhaft Glaubwürdigkeit zuzubilligen. (T4); Beisatz: Es ist klarzustellen, auf welchen ganz konkret anzuführenden Beweisergebnissen welche Tatsachenfeststellungen beruhen. (T5)

13 Os 114/10dOGH18.11.2010

Auch

15 Os 35/22vOGH27.07.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19701001_OGH0002_0110OS00133_7000000_001

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