OGH 6Ob294/69 (RS0040999)

OGH6Ob294/6924.10.2022

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen. Nur in dem Fall, in dem es dem im Vorprozess Beklagten offenbar sinnlos erscheinen musste, sich in den Prozess einzulassen, weil er sich aus Mangel an verfügbaren Beweismitteln zu einer wirksamen Rechtsverteidigung nicht in der Lage sah, könnte es ihm gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihm die damit zu beweisenden Tatsachen schon zu Zeit des Vorprozesses bekannt waren.

Normen

ZPO §396 B
ZPO §530 Z7 G2

6 Ob 294/69OGH17.12.1969

Veröff: EvBl 1970/234 S 405

8 Ob 516/78OGH17.05.1978
4 Ob 554/80OGH11.11.1980
10 Ob 1635/95OGH09.01.1996

Auch

6 Ob 30/09vOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T1)

3 Ob 58/13wOGH15.05.2013

Auch; nur: Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen. (T2)

3 Ob 148/14gOGH22.10.2014

Auch

8 Ob 74/14mOGH23.01.2015

Auch; nur T2

2 Ob 207/15bOGH12.04.2016

Auch; nur T2

4 Ob 162/17bOGH24.10.2017

nur T2

4 Ob 139/17wOGH21.11.2017

nur T2

9 ObA 57/18zOGH24.07.2018

nur T2

4 Ob 32/18mOGH17.07.2018

Auch

9 ObA 52/19sOGH25.06.2019

nur T2; Beis wie T1

8 Ob 95/19gOGH25.10.2019

Vgl; nur T2

8 Ob 34/22sOGH24.10.2022

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19691217_OGH0002_0060OB00294_6900000_001

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