Rechtssatz
Zulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung des OLG, mit der die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nicht genehmigt wird ( mit eingehender Begründung über die Anfechtung von Beschlüssen nach § 111 JN).
1 Nd 506/79 | OGH | 30.03.1979 |
Veröff: RZ 1980/49 S 204 |
3 Ob 609/80 | OGH | 09.07.1980 |
Auch |
6 Ob 580/84 | OGH | 24.05.1984 |
Beisatz: Hier: Entscheidung über die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so daß der Rechtszug an den OGH geht. (T1) Veröff: ÖA 1985,49 = NZ 1985,228 (kritisch Mayr) |
6 Ob 154/13k | OGH | 09.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Parteien können zwar die Versagung der Genehmigung der Übertragung unbeschränkt bekämpfen und damit der Umsetzung der rechtskräftigen Übertragungsentscheidung des übertragenden Gerichts zum Durchbruch verhelfen. Anders verhält es sich hingegen bei der Genehmigung der Übertragung durch das übergeordnete Gericht. In diesem Fall hatten die Parteien bereits die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der Übertragung gegebenenfalls im Instanzenzug überprüfen zu lassen. In diesem Fall könnten die Parteien ihr Rechtsmittel nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen. (T2)<br/>Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3) |
4 Ob 197/17z | OGH | 21.11.2017 |
Auch; Beis gegenteilig zu T1; Beisatz: Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist funktionell unzuständig. (T4)<br/>Veröff: SZ 2017/133 |
1 Ob 102/22i | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren über die Genehmigung der Übertragung kann hingegen die Frage der Zweckmäßigkeit der Übertragung von den Parteien nicht neuerlich aufgerollt werden. In diesem Fall könnten die Parteien ihr Rechtsmittel nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19690604_OGH0002_0050OB00151_6900000_001
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