OGH 5Ob196/68 (RS0065514)

OGH5Ob196/6830.8.2022

Rechtssatz

Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner ist nur für die Zeit nach der Konkursaufhebung von Belang.

Normen

IO §109
KO §109

5 Ob 196/68OGH02.10.1968

Veröff: EvBl 1969/106 S 161 = JBl 1969,562 (mit Besprechung vom Sprung)

8 Ob 312/98kOGH27.01.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/21

8 Ob 55/04bOGH24.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Wird die Forderung eines Absonderungsgläubigers im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung. (T1); Veröff: SZ 2004/140

8 Ob 81/07fOGH30.08.2007
8 Ob 78/09tOGH22.04.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/43

9 ObA 95/10aOGH26.05.2011

nur: Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt, hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. (T2)

9 ObA 131/12yOGH17.12.2012
1 Ob 235/16iOGH24.05.2017

Auch

8 Ob 33/22vOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann im Rahmen der Prüfung eines angemeldeten Forderungsübergangs auch dessen Richtigkeit bestreiten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19681002_OGH0002_0050OB00196_6800000_002