OGH 5Ob69/68 (RS0011698)

OGH5Ob69/6823.9.2022

Rechtssatz

Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich.

Normen

ABGB §480
ABGB §492
ABGB §1455
ABGB §1460

5 Ob 69/68OGH03.04.1968
1 Ob 8/70OGH12.03.1970

nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich. (T1)

7 Ob 549/77OGH14.04.1977

nur T1; SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (mit Anm v König)

3 Ob 631/79OGH21.01.1981

Auch; Beisatz: Für den Besitzerwerb genügte, dass der Besitz durch die Gemeindeangehörigen während der ganzen Ersitzungszeit ausgeübt wurde, ohne dass es notwendig gewesen wäre, dass die einzelnen Gemeindeangehörigen den Weg immer mit dem ausdrücklichen Willen benutzten, für die klagende Gemeinde ein Privatrecht in Anspruch zu nehmen. (T2)

2 Ob 521/94OGH07.12.1995

nur: Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. (T3)

2 Ob 104/98bOGH25.05.1998

Auch; nur T3

6 Ob 312/03fOGH04.03.2004

Auch; Beisatz: Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt ebenfalls von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T4)

10 Ob 77/04bOGH14.12.2004
9 Ob 122/06sOGH28.11.2007

Auch; nur T3

6 Ob 208/08vOGH06.11.2008

Beis wie T4

9 Ob 22/09iOGH26.01.2010

nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. (T5)<br/>Beisatz: In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet. (T6)

6 Ob 138/09aOGH19.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T7)

4 Ob 49/16hOGH30.08.2016

Auch

4 Ob 134/21sOGH21.10.2021
4 Ob 88/22bOGH23.09.2022

Vgl; nur T5; Beis nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19680403_OGH0002_0050OB00069_6800000_002