OGH 2Ob291/67 (RS0023511)

OGH2Ob291/6727.9.2022

Rechtssatz

Die Beobachtung behördlicher Anordnungen für die Bauführung allein schließt die Verpflichtung zu weitgehender, durch die Umstände bedingter Vorsicht nicht aus.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1311 IIa
StVO §90
StVO §94

2 Ob 291/67OGH10.11.1967
2 Ob 224/69OGH25.09.1969

Veröff: SZ 42/139

2 Ob 92/70OGH09.04.1970

Beisatz: Verwendung eines behördlich zugelassenen Geräts (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz). (T1) Veröff: ZVR 1971/9 S 12 = LwBetr 1971,164 = JBl 1971,249 (mit ablehnender Besprechung von Bydlinski)

2 Ob 96/70OGH09.04.1970

Beisatz: Hier: Zustand einer Eisenbahnkreuzung. (T2) Veröff: ZVR 1971/10 S 14

4 Ob 589/78OGH30.01.1978

Beisatz: Verletzung eines Bank - Kunden. (T3)

5 Ob 638/80OGH08.07.1980

Auch; Beisatz: Auch wenn seit der Erteilung der Benützungsbewilligung bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die solche zusätzliche Maßnahmen erforderlich erscheinen lassen. (T4)

7 Ob 530/81OGH12.11.1981

Beis wie T4

5 Ob 626/82OGH13.09.1983

Beisatz: Fußgänger stürzt in Baugrube. (T5)

5 Ob 533/84OGH20.03.1984

Beisatz: Hier: Haftung des Veranstalters eines Eishockeymatches für Sicherheitsvorkehrungen zugunsten der Zuschauer. (T6) Veröff: SZ 57/57 = EvBl 1984/81 S 321 = ZVR 1985/164 S 339

1 Ob 520/93OGH22.06.1993

Auch; Beisatz: Durch die Einhaltung öffentlich - rechtlicher Vorschriften oder der Richtlinien der betreffenden Sportverbände im Einzelfall sind die Grenzen des Verkehrsüblichen vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise, bei deren Einhaltung Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit sind, nicht schlechthin abgesteckt. Damit sind vielmehr lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleiben unberührt. (T7) Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,232

2 Ob 94/95OGH07.12.1995

Auch

2 Ob 2171/96wOGH26.02.1998
5 Ob 273/03pOGH16.12.2003

Ähnlich; Beisatz: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. (T8)

6 Ob 106/07tOGH21.06.2007

Ähnlich; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

7 Ob 26/11sOGH18.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: Aufzug. (T9)

3 Ob 151/18dOGH21.09.2018

Auch; Beis wie T8

3 Ob 6/20hOGH31.03.2020

Vgl; Beis wie T7

2 Ob 155/22sOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19671110_OGH0002_0020OB00291_6700000_001