Rechtssatz
§ 1109 ABGB ist dispositives Recht. Es ist daher eine anderweitige vertragliche Regelung zwischen den Parteien durchaus zulässig.
2 Ob 169/65 | OGH | 30.09.1965 |
Veröff: MietSlg 17175 |
7 Ob 94/71 | OGH | 02.06.1971 |
Beisatz: Eine Zustimmung des Vermieters zu einer während der Bestandzeit vorgenommenen Änderung des Bestandobjekts kann nicht als stillschweigende Vereinbarung der Belassung des Bestandgegenstandes im veränderten Zustand nach Beendigung des Bestandverhältnisses angesehen werden. (T1) Veröff: MietSlg 23167 |
1 Ob 101/72 | OGH | 24.05.1972 |
Veröff: MietSlg 24153 |
7 Ob 146/73 | OGH | 09.09.1973 |
Veröff: MietSlg 25141 |
2 Ob 599/82 | OGH | 12.04.1983 |
Beisatz: Hier: Vereinbarung über das Ersetzen der Kachelöfen durch eine Zentralheizung. (T2) Veröff: MietSlg 35202 |
7 Ob 645/84 | OGH | 13.06.1985 |
Beisatz: Im vorliegenden Fall war eine Rückstellung im ursprünglichen Zustand nach dem Inhalt und Zweck des abgeschlossenen Vertrages, der auf die Auffüllung einer Schottergrube durch Verwendung als Deponie gerichtet war, ausgeschlossen. (T3) Veröff: SZ 58/104 |
1 Ob 195/01k | OGH | 22.10.2001 |
Auch; Beisatz: Zur Verweigerung der Übernahme wäre der Bestandgeber nur berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt wurde. (T4) |
10 Ob 3/04w | OGH | 12.10.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Im Anwendungsbereich des MRG derogiert § 9 Abs 3 MRG dem § 1109 ABGB. § 9 Abs 3 MRG verlangt, dass sich der Bestandgeber in seiner Zustimmung die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Wiederherstellung ausdrücklich oder schlüssig vorbehält. (T5); Veröff: SZ 2004/147 |
10 Ob 79/07a | OGH | 09.10.2007 |
Beisatz: Das gilt im Vollanwendungsbereich des MRG jedenfalls soweit, als nicht Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 Abs 2 MRG betroffen sind. (T7); Beisatz: Hier: Zulässige Vereinbarung, der Mieter habe den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen. (T8); Veröff: SZ 2007/154 |
Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0020OB00169_6500000_001
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