Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mit der Begründung für unbegründet erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden, und widerspricht diese Begründung den Prozessakten, weil das angegebene Beweisthema ausreichend bezeichnet worden war, dann ist der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zufolge eines Verstoßes gegen die Prozessgesetze gegeben.
1 Ob 160/72 | OGH | 20.12.1972 |
Beisatz: Mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung das Vorliegen des gerügten Verfahrensverstoßes als nicht gegeben erachtet. (T1) |
5 Ob 753/80 | OGH | 24.02.1981 |
Auch |
7 Ob 551/83 | OGH | 01.09.1983 |
Ähnlich; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19650712_OGH0002_0020OB00220_6500000_001