Rechtssatz
Bei Bestehen eines rechtlichen Interesses kann einem Begehren auf künftige, noch nicht fällige Leistungen in Form eines Feststellungsurteiles stattgegeben werden.
2 Ob 128/64 | OGH | 11.05.1964 |
Veröff: MietSlg 16658 |
7 Ob 632/80 | OGH | 28.08.1980 |
Beisatz: Rechnungslegungsbegehren (T1) |
8 Ob 540/83 | OGH | 15.12.1983 |
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Konkurrenz von Feststellungsklage und Leistungsklage muss auch geprüft werden, ob das Leistungsurteil nach den Bestimmungen der EO überhaupt vollstreckbar wäre. Ist dies - etwa gemäß § 7 Abs 1 EO - zu verneinen, dann kann der Kläger nicht auf die Leistungsklage als ökonomischeren Rechtsbehelf verwiesen werden. (T2) |
7 Ob 170/22h | OGH | 13.12.2022 |
Beisatz: Hier: Vertragliche Haftung eines Rechtsanwalts aus Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19640511_OGH0002_0020OB00128_6400000_001
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