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§ 228 ZPO; § 983 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 794 Heft 23 und 24 v. 20.12.1986

ZPO § 228, ABGB § 983

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestands einer Darlehensschuld ist auch dann gegeben, wenn sich der klagende Darlehensgeber die Möglichkeit einer jederzeitigen Fälligstellung des Darlehens vorbehalten hat und der Gegner den Rückzahlungsanspruch bestreitet.

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