HGB § 414 Abs 1
Die Verjährungsfrist nach dieser Gesetzesbestimmung ist auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anzuwenden.
OGH, 09.09.1986, 5 Ob 568/85
HGB § 414 Abs 1
Die Verjährungsfrist nach dieser Gesetzesbestimmung ist auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anzuwenden.
OGH, 09.09.1986, 5 Ob 568/85