Rechtssatz
Ein den Grund des Schadenersatzanspruches bejahendes Zwischenurteil setzt voraus, daß irgendein Schaden wirklich entstanden ist; die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes reicht nicht hin.
3 Ob 119/56 | OGH | 07.03.1956 |
Veröff: JBl 1956 H23,620 = RZ 1956 H12,171 |
4 Ob 320/63 | OGH | 04.06.1964 |
Veröff: ÖBl 1964,30 |
6 Ob 726/82 | OGH | 17.11.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtannahme einer Wertminderung nach ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Stromkabels. (T1) |
4 Ob 2040/96w | OGH | 16.04.1996 |
Beisatz: Bei Schadenersatzansprüchen ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn alle den Schadenersatz begründenden Voraussetzungen geklärt und bejaht sind, also neben Verschulden und Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der in der Klage behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt an sich feststehen muß. (T2) |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0030OB00119_5600000_002
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