OGH 1Ob816/51; 6Ob187/61; 5Ob190/64; 6Ob532/76; 1Ob669/77; 1Ob517/83 (RS0021841)

OGH1Ob816/51; 6Ob187/61; 5Ob190/64; 6Ob532/76; 1Ob669/77; 1Ob517/8320.7.2022

Rechtssatz

Der Unternehmer, der zur Leistung bereit war und den Werklohn einklagt, weil die Einbringung der Leistung durch Umstände auf Seiten des Bestellers vereitelt wurde, muss nicht behaupten, dass er durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben.

Normen

ABGB §1168

1 Ob 816/51OGH28.11.1951

Veröff: SZ 24/324

6 Ob 187/61OGH10.05.1961

nur: Der Unternehmer, muss nicht behaupten, dass er durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben. (T1)

5 Ob 190/64OGH23.09.1964

nur T1

6 Ob 532/76OGH22.04.1976

nur T1

1 Ob 669/77OGH14.09.1977

Auch

1 Ob 517/83OGH13.04.1983

Auch

6 Ob 717/82OGH14.07.1983

nur T1; Veröff: HS XIV/XV/13

6 Ob 604/83OGH25.05.1984

Auch; nur T1

1 Ob 642/90OGH05.06.1991

nur T1; Veröff: SZ 64/71

6 Ob 216/10yOGH17.11.2010

Auch

4 Ob 116/11dOGH09.08.2011

Auch; Beisatz: Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach § 273 ZPO geschätzt werden. (T2)

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (T3); Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T4)

8 Ob 133/16sOGH30.05.2017

Auch

8 Ob 121/17bOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T3

4 Ob 119/21kOGH23.11.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/100

3 Ob 119/22dOGH20.07.2022

nur T1

1 Ob 121/22hOGH14.07.2022

Auch

Dokumentnummer

JJR_19511128_OGH0002_0010OB00816_5100000_001