OGH 3Ob177/07m (RS0122436)

OGH3Ob177/07m26.5.2021

Rechtssatz

Nach § 110 Abs 2 AußStrG können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Dem nicht Obsorgeberechtigten ist daher nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.

Normen

AußStrG 2005 §110 Abs2

3 Ob 177/07mOGH26.09.2007
6 Ob 68/09gOGH14.05.2009

Auch; Beisatz: Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss der Verpflichtete nicht unbedingt angehört werden. Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht darf die Anordnung jedoch nicht bestätigen, ohne die erhobenen Einwendungen zu prüfen. (T1); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T2)

1 Ob 64/17vOGH26.04.2017

Auch; Beisatz: § 110 Abs 2 AußStrG sieht für die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte die Anordnung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG ausdrücklich auch auf Antrag vor. Ein Antragsrecht ergibt sich als notwendige Konsequenz bereits aus § 187 Abs 1 Satz 3 ABGB. (T3)<br/>

8 Ob 34/21iOGH26.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20070926_OGH0002_0030OB00177_07M0000_001