Normen
AußStrG 2005 §110 Abs2
3 Ob 177/07m | OGH | 26.09.2007 |
6 Ob 68/09g | OGH | 14.05.2009 |
Auch; Beisatz: Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss der Verpflichtete nicht unbedingt angehört werden. Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht darf die Anordnung jedoch nicht bestätigen, ohne die erhobenen Einwendungen zu prüfen. (T1); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T2) |
1 Ob 64/17v | OGH | 26.04.2017 |
Auch; Beisatz: § 110 Abs 2 AußStrG sieht für die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte die Anordnung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG ausdrücklich auch auf Antrag vor. Ein Antragsrecht ergibt sich als notwendige Konsequenz bereits aus § 187 Abs 1 Satz 3 ABGB. (T3)<br/> |
8 Ob 34/21i | OGH | 26.05.2021 |
Dokumentnummer
JJR_20070926_OGH0002_0030OB00177_07M0000_001
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