OGH 10ObS66/07i (RS0122353)

OGH10ObS66/07i13.9.2021

Rechtssatz

Durch die erfolgreiche Absolvierung ihrer zweijährigen Ausbildung zur Altenhelferin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis hat die Klägerin einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG erworben.

Normen

ASVG §255 Bb

10 ObS 66/07iOGH26.07.2007

Beisatz: Betreffend eine nach den nö Landesvorschriften als Altenpflegerin und Pflegehelferin ausgebildete Klägerin. (T1)

10 ObS 74/09vOGH21.07.2009

Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit zweijähriger Ausbildungszeit (2.208 Stunden theoretische und praktische Ausbildung) bejaht. (T2)

10 ObS 187/09mOGH10.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden verneint. (T3)

10 ObS 196/09kOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖAltenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden wird kein Berufsschutz erworben. (T4);<br/>Beisatz: Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nicht zur Zeit der Ausbildung. (T5)

10 ObS 145/19zOGH19.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Behindertenbetreuers mit einer Ausbildungsdauer von 1.530 Stunden verneint. (T6)

10 ObS 120/21aOGH13.09.2021

Beisatz: Berufsschutz einer Pflegehelferin (Ausbildung im Umfang von 800 Theorie- und 800 Praxisstunden) und Altenfachbetreuerin (Zusatzausbildung im Umfang von 250 Stunden) verneint. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20070726_OGH0002_010OBS00066_07I0000_001