OGH 1Ob95/07p (RS0122231)

OGH1Ob95/07p21.4.2021

Rechtssatz

Verfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß § 34 Abs 1 WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (§ 117 Abs 4 WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Ausspruch über die Nutzungsbeschränkung bekämpft wurde.

VwGH

 

Normen

EisbEG §18 Abs1
StarkstromwegeG §20 litc
WRG §117 Abs4

1 Ob 95/07pOGH05.06.2007

Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/89

1 Ob 178/14dOGH22.10.2014

Auch; Beisatz: Auch nach der aktuellen Rechtslage (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungs­gesetz - Umwelt, Abfall, Wasser BGBl I Nr 97/2013). (T2)

1 Ob 63/17xOGH26.04.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass die Frist für die Anrufung des Außerstreitrichters nach § 117 Abs 4 WRG nicht schon mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids zu laufen beginnt, wenn die darin angeordnete Einschränkung (im Verwaltungsweg) bekämpft wurde, gilt nicht nur für Bescheide, mit denen Nutzungsbeschränkungen nach § 34 Abs 1 WRG auferlegt werden, sondern für alle neben der Entschädigung nach §§ 117 f WRG auch die den entschädigungsbegründenden Eingriff bewilligenden und insoweit bekämpften Bescheide der Wasserrechtsbehörde erster Instanz. (T3)

1 Ob 31/19vOGH27.05.2019

Vgl aber; Beisatz:Es kommt auf das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung über den die Entschädigungspflicht auslösenden Eingriff an. (T4)<br/>Beisatz: Wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis. (T5); Veröff: SZ 2019/44

8 Ob 20/21fOGH25.03.2021

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 18 Abs 1 EisbEG beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision. (T6)

1 Ob 62/21fOGH21.04.2021

Vgl aber; Beisatz: Die Frist nach § 20 lit c StarkstromwegeG beginnt erst mit dem ungenützten Ablauf der Frist für eine (auch außerordentliche) Revision an den VwGH oder für eine Beschwerde an den VfGH gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Rechtseingriff zum Gegenstand hat, der die Entschädigung auslöst oder mit der Wirksamkeit der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung, sofern damit das Enteignungsverfahren beendet wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0010OB00095_07P0000_001

Stichworte