OGH 4Ob221/06p (RS0121954)

OGH4Ob221/06p18.5.2021

Rechtssatz

§ 10 Abs 3 KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt.

Normen

ABGB §879 E
KSchG §10 Abs3

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d. (T1)<br/>Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 24) (T2)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: § 10 Abs 3 KSchG wendet sich gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T4)<br/>Beisatz: Die Klausel „Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers." (Klausel 1) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T5)<br/>Beisatz: Die Klausel „Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab." (Klausel 10) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T6)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Bem: Klausel 1, Klausel 27. (T7)<br/>Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2010/41

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

Veröff: SZ 2012/115

5 Ob 87/15bOGH22.03.2016

Beis ähnlich wie T3

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/22

4 Ob 202/16hOGH20.12.2016

Auch

8 Ob 132/15tOGH27.01.2017

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Kunde den Vertrag auf einen Dritten übertragen kann, sofern der Unternehmer schriftlich zustimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag liegt grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers und wird behindert, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt. (T8)

2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach abweichende Bedingungen des Bestellers nur bei schriftlicher Zustimmung anerkannt werden. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/143

6 Ob 179/20xOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Klausel, wonach Grundlage der treuhänderischen Beteiligung ausschließlich die im Emissionsprospekt der Initiatoren enthaltenen Informationen sind. (T10)

1 Ob 201/20wOGH18.05.2021

Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T11)

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_013