OGH 5Ob259/06h (RS0121703)

OGH5Ob259/06h12.7.2021

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.

Normen

GBG §122 B
IO §13
KO §13
KO §81a Abs2

5 Ob 259/06hOGH29.12.2006

Veröff: SZ 2006/194

5 Ob 260/06fOGH29.12.2006
5 Ob 262/06zOGH29.12.2006
5 Ob 119/08yOGH03.06.2008

Beisatz: Hier: Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. (T1)

5 Ob 33/10dOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters ist zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte. (T2)

5 Ob 84/12gOGH23.10.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T2

5 Ob 95/16fOGH25.10.2016
5 Ob 158/20aOGH02.10.2020
5 Ob 78/21pOGH12.07.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 13 IO ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden. (T3)

5 Ob 76/21vOGH05.07.2021

nur: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden hätten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20061229_OGH0002_0050OB00259_06H0000_001