OGH 7Ob30/05w (RS0119955)

OGH7Ob30/05w23.6.2021

Rechtssatz

Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd § 16 Abs 3 VersVG durch den Versicherungsnehmer, wenn dieser bei Abschluss einer Unfallversicherung iVm Art 18 AUVB 1999/SS 11 die Ausübung des Extremklettersports dem Versicherer nicht bekannt gibt.

Normen

AUVB 1999/SS 11 Art18
VersVG §16 Abs1
VersVG §16 Abs3

7 Ob 30/05wOGH11.05.2005

Veröff: SZ 2005/69

7 Ob 36/07fOGH18.04.2007

Auch; nur: Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Versicherer war zum Vertragsrücktritt berechtigt, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig verschwieg. (T2)

7 Ob 146/14tOGH17.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T3)

7 Ob 131/15pOGH02.09.2015

nur T1

7 Ob 50/16bOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T4)

7 Ob 34/16zOGH06.07.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 209/16kOGH25.01.2017

Auch; nur T1

7 Ob 175/17mOGH20.12.2017

Auch; nur T1

7 Ob 159/18kOGH21.11.2018

Auch; nur wie T1

7 Ob 54/19wOGH24.04.2019

Auch; Beis wie T3

7 Ob 91/21iOGH23.06.2021

nur T1; Beisatz: Krankenversicherung: Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20050511_OGH0002_0070OB00030_05W0000_002