Rechtssatz
Seit der Novellierung des § 29 JN durch die WGN 1997 ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich wie die unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln. Die perpetuatio fori (perpetuatio iurisdictionis) tritt also in der Regel (vom Fall, dass einer Partei des Verfahrens Immunität zuerkannt wird, abgesehen) auch dann ein, wenn die die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Tatbestände - gleich, ob die inländische Gerichtsbarkeit auf autonomem österreichischen Recht oder auf staatsvertraglichen Regelungen beruht - nachträglich wegfallen.
7 Ob 221/05h | OGH | 19.10.2005 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 110 Abs 2 JN ist für die in § 109 JN genannten Angelegenheiten, zu denen ua auch die Regelung der Obsorge gehört von der Fortsetzung des Verfahrens jedoch jedenfalls dann abzusehen, wenn eine Fortsetzung dem Kindeswohl geradezu abträglich wäre. (T1) |
3 Ob 167/07s | OGH | 19.12.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/205 |
5 Ob 173/09s | OGH | 13.10.2009 |
nur: Seit der Novellierung des § 29 JN durch die WGN 1997 ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich wie die unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln. (T3) |
3 Ob 252/13z | OGH | 19.02.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufenthaltsverlegung eines Kindes nach Verfahrenseinleitung in einen EU-Drittstaat. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0050OB00114_04G0000_002
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