OGH 11Os10/04; 11Os12/06h; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os141/06d; 12Os88/07v; 11Os44/07s; 12Os132/07i; 14Os90/10g; 12Os102/13m; 14Os109/19i; 12Os17/21y; 15Os134/20z; 15Os40/21b (RS0118696)

OGH11Os10/04; 11Os12/06h; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os141/06d; 12Os88/07v; 11Os44/07s; 12Os132/07i; 14Os90/10g; 12Os102/13m; 14Os109/19i; 12Os17/21y; 15Os134/20z; 15Os40/21b10.6.2021

Rechtssatz

Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann - je nach den Umständen - sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden.

Normen

StGB §142 Abs1 C
StGB §201 Abs1

11 Os 10/04OGH09.03.2004
11 Os 12/06hOGH28.03.2006

Auch; nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen. (T1)

12 Os 59/06bOGH27.07.2006

Auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T2)

14 Os 103/06pOGH10.10.2006

nur: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T3)

11 Os 141/06dOGH23.01.2007

Auch; nur T1

12 Os 88/07vOGH23.08.2007

Auch; Beisatz: Bei der expliziten Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität fehlt es an der Ankündigung einer Leib und Leben betreffenden Übelszufügung. In gleicher Weise scheidet die bloße Drohung mit einer Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, als Tatmittel des Raubes aus, weil auch diese Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T4); Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T5)

11 Os 44/07sOGH23.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T6)

12 Os 132/07iOGH13.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigenden Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, scheidet hingegen als Tatmittel des Raubes aus, zumal auch eine darauf abstellende Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag. (T7)

14 Os 90/10gOGH24.08.2010

Vgl; nur T3

12 Os 102/13mOGH17.10.2013

Vgl auch

14 Os 109/19iOGH14.01.2020

Vgl; Beis wie T4

12 Os 17/21yOGH25.03.2021

Vgl

15 Os 134/20zOGH22.02.2021

Vgl

15 Os 40/21bOGH10.06.2021

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20040309_OGH0002_0110OS00010_0400000_001