OGH 4Ob130/03a (RS0118221)

OGH4Ob130/03a28.1.2021

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten." verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und falls das Unternehmen aufgrund dieser Klausel auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3

4 Ob 130/03aOGH07.10.2003

Veröff: SZ 2003/115

7 Ob 201/05tOGH11.12.2006

Auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die „Export- und Importabgaben und Nebenkosten" ohne ausdrückliche Vereinbarung undifferenziert (auch ohne Bezug auf Zustellung und Service) und ohne betragliche Begrenzung zusätzlich zum Kaufpreis auf den Kunden überwälzen. (T1)

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

nur: Eine Klausel, nach der der Unternehmer auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, ist zudem gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig. (T2); Veröff: SZ 2012/115

8 Ob 99/20xOGH28.01.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Klausel „Garantie‑Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“ (T3)

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_004