Rechtssatz
Eine Ladung des Beschuldigten aus dem Ausland mit internationalem Rückschein ist grundsätzlich nicht als gehörig im Sinne des § 459 StPO anzusehen. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der Schengen-Staaten nach Maßgabe des Art 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III Nr 90/1997 (SDÜ) vorgenommen wird oder wenn diese Vorgangsweise einer (sonstigen) zwischenstaatlichen Vereinbarung entspricht. Wird eine danach allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des § 459 StPO erfolgt.
Hier: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl Nr 41/1969, und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl Nr 744/1995.
15 Os 42/05y | OGH | 02.06.2005 |
Auch; nur: Wird eine allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des § 459 StPO erfolgt. (T1); Beisatz: Hier: Polen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20030515_OGH0002_0150OS00052_0300000_002
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