OGH 7Ob144/02f (RS0116924)

OGH7Ob144/02f18.2.2021

Rechtssatz

Das Gesetz sieht also nicht vor, dass neben einem Elternteil ein Pflegeelternteil gemeinsam nach dem Modell der leiblichen Eltern (mit gleichen Rechten und Pflichten) mit der Obsorge betraut werden kann. Stiefelternteile können als Pflegeelternteil nur dann betraut werden, wenn dem leiblichen Elternteil im selben Umfang die Obsorge nicht mehr zusteht. Ist aber wie hier die Mutter des unehelich geborenen Kindes allein obsorgeberechtigt, so besteht kein Bedarf, einer anderen Person, mit der nur eine rein faktische Nahebeziehung besteht, Obsorgerechte zu übertragen. (Hier: Lebensgefährtin der Mutter)

Normen

ABGB §186
ABGB §186a
ABGB idF nach dem KindNamRÄG 2013 §185

7 Ob 144/02fOGH25.09.2002

Veröff: SZ 2002/123

3 Ob 165/11bOGH14.12.2011

Vgl

7 Ob 124/11bOGH30.11.2011

Auch; Beisatz: Keine Änderung der Rechtslage durch das FamRÄG 2009. (T1); Veröff: SZ 2011/140

6 Ob 1/21xOGH18.02.2021

Vgl; Beisatz: Daran wird auch für die Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 festgehalten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20020925_OGH0002_0070OB00144_02F0000_001

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