OGH 15Os30/02 (RS0116456)

OGH15Os30/028.4.2021

Rechtssatz

Verstöße gegen § 25 StPO bewirken kein Verfolgungshindernis.

Normen

StPO §25
StPO §281 Abs1 Z9 litb
MRK Art6 Abs1 II5c
MRK Art6 V3

15 Os 30/02OGH23.05.2002
11 Os 126/04OGH11.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Art 6 MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art 6 Abs 2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T1)<br/>Beisatz: Allerdings kann das Vorliegen einer Tatprovokation durch Organwalter des Staates bei der Sanktionsfindung angemessen in Rechnung gestellt und ein gerechter Ausgleich dafür gefunden werden, dass der Angeklagte das - dessen ungeachtet - verpönte Verhalten ohne diese Einflussnahme nicht gesetzt hätte. (T2)

15 Os 25/05yOGH21.04.2005
12 Os 69/05xOGH15.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine nach § 25 StPO unzulässige und das fair-trial-Gebot des Art 6 Abs 1 MRK verletzende Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T3)

11 Os 98/05dOGH31.01.2006

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beis wie T3 nur: Eine nach § 25 StPO unzulässige Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T4)

13 Os 73/08xOGH23.07.2008

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran änderte auch das Strafprozessreformgesetz (BGBl I 19/2004) nichts. (T5)<br/>Beisatz: Nunmehr § 5 Abs 3 StPO (idF BGBl I 19/2004). (T6)<br/>Beisatz: Mit den neuen Vorschriften über die verdeckte Ermittlung (§ 131 StPO) und das Scheingeschäft (§ 132 StPO) wurde eine Anpassung an die Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR unter gleichzeitiger Ermöglichung der genannten Ermittlungsmethoden intendiert. Sie dienen dem Ziel, zulässige von unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen abzugrenzen, sagen aber nichts über die Folgen unzulässiger dem Staat zuzurechnender Tatprovokation aus. (T7)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Judikatur, mit jener des EGMR sowie mit der Lehre. (T8) Beisatz: In unzulässiger, dem Staat zuzurechnender Tatprovokation gelegener Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) ist ausdrücklich im Urteil festzustellen und durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung auszugleichen. (T9)

14 Os 8/11zOGH05.04.2011

Vgl; Beis wie T3

14 Os 113/15xOGH26.01.2016
12 Os 5/16aOGH14.07.2016

Vgl aber; Beisatz: Die am 1. Juni 2016 mit BGBl I 2016/26 in Kraft getretene Bestimmung des § 133 Abs 5 StPO sieht nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. (T10)

13 Os 19/16tOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T9

15 Os 32/21aOGH08.04.2021

Vgl; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0150OS00030_0200000_001