OGH 15Os32/21a

OGH15Os32/21a8.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshof Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen L***** H***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 20. Jänner 2021, GZ 45 Hv 40/20h‑83, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00032.21A.0408.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde L***** H***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (I./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I./2./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I./3./) und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – von August 2019 bis „zuletzt“ in K*****, W***** und anderen Orten

I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Piko mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 60 % Methamphetamin (ergänze: außer bei I./2./b./) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (ergänze: bei I./3./) ,

1./ aus der Slowakei aus‑ und nach Österreich eingeführt, indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten R***** K***** als Mittäter (§ 12 StGB) zumindest 80 Gramm, beinhaltend 48 Gramm Methamphetamin, sohin eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, von der Slowakei über den Grenzübergang K***** nach Österreich verbrachte;

2./ anderen überlassen, indem sie

a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K***** D*****, P***** Ka***** und R***** K***** als Mittäter (§ 12 StGB) insgesamt 80 Gramm mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 60 % Methamphetamin an M***** L***** verkaufte;

b./ am 18. Juni 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten R***** K***** als Mittäter (§ 12 StGB) 19,4 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,41 % Methamphetamin an einen verdeckten Ermittler verkaufte;

3./ einem anderen angeboten, und zwar am 19. Juli 2020 einem verdeckten Ermittler 300 Gramm Piko, somit 180 Gramm reines Methamphetamin, zum Preis von 7.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen I./ des Schuldspruchs richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.

[4] Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).

[5] Mit der Behauptung, die Angaben des Hauptbelastungszeugen M***** L***** wären „äußerst widersprüchlich“ und er habe „der Angeklagten nicht einmal attestiert, mit den Drogenverkäufen des K***** etwas zu tun gehabt zu haben“ (vgl dazu US 7 f), wird der Anfechtungsrahmen des Nichtigkeitsgrundes verlassen. Soweit die Rechtsmittelwerberin betreffend I./3./ auf die Feststellungen zum Reinheitsgehalt Bezug nimmt und ausführt, dieser hätte sich weder aus der Aussage des verdeckten Ermittlers noch aus der Verantwortung der Angeklagten ergeben, insbesondere wäre aufgrund der zuvor erfolgten Übergabe von Suchtgift mit einem Reinheitsgehalt von lediglich 1,42 % ein niedriger Reinheitsgehalt lebensnah, nimmt sie nicht Maß an der Urteilsbegründung des Schöffengerichts (US 8 f).

[6] Weshalb bei I./3./ unzulässige Tatprovokation (§ 5 Abs 3 iVm § 133 Abs 5 StPO) vorliegen sollte, lässt die Nichtigkeitsbeschwerde (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO; RIS‑Justiz RS0132643; RS0116456 [T10]) offen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte