OGH 4Ob285/01t (RS0116131)

OGH4Ob285/01t13.12.2021

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt.

Normen

EheG §95

4 Ob 285/01tOGH29.01.2002
7 Ob 317/03yOGH25.02.2004

nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T1)

7 Ob 51/07mOGH09.05.2007

nur T1

7 Ob 23/08wOGH15.05.2008

nur T1

7 Ob 64/09aOGH29.04.2009

Auch; nur T1

6 Ob 66/10iOGH19.05.2010

nur: Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt. (T2)

4 Ob 44/10iOGH05.10.2010
1 Ob 190/11iOGH13.10.2011

nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Fallfrist. (T3)

3 Ob 157/13dOGH19.12.2013

Vgl auch; nur T2

5 Ob 178/15kOGH21.12.2015

Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T4)

5 Ob 200/21dOGH13.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0040OB00285_01T0000_001