OGH 1Ob42/01k (RS0115461)

OGH1Ob42/01k21.4.2021

Rechtssatz

Auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, sind als unmittelbare Zuleitungen im Sinne des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen.

Normen

ABGB §364 Abs2 Satz2 B1
ABGB §364 Abs2 Satz2 B4

1 Ob 42/01kOGH24.04.2001
1 Ob 190/05fOGH18.10.2005

Vgl aber; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T1)

1 Ob 169/06vOGH17.10.2006

Beisatz: Es ist in diesem Kontext bedeutungslos, ob der Oberlieger überhaupt keine Maßnahmen gegen die von ihm verursachte Änderung der Abflussverhältnisse für das Niederschlagswasser traf oder gesetzte Maßnahmen ungenügend sind, um das Grundstück des Unterliegers vor den negativen Auswirkungen einer solchen Änderung zu schützen. (T2); Veröff: SZ 2006/152

1 Ob 263/06tOGH27.02.2007

Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein. (T3)

10 Ob 45/14mOGH26.08.2014
1 Ob 4/15tOGH22.01.2015

Vgl aber; Beis wie T1

1 Ob 224/18zOGH23.01.2019

Ähnlich

1 Ob 27/21hOGH21.04.2021

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0010OB00042_01K0000_001

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