OGH 6Ob217/00f; 7Ob179/11s; 3Ob139/13g; 7Ob115/15k; 10Ob42/17z; 1Ob155/20f (RS0114142)

OGH6Ob217/00f; 7Ob179/11s; 3Ob139/13g; 7Ob115/15k; 10Ob42/17z; 1Ob155/20f2.3.2021

Rechtssatz

Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu (so schon 6 Ob 2190/96v). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

Normen

ABGB §1418
EheG §72

6 Ob 217/00fOGH05.10.2000
7 Ob 179/11sOGH27.02.2012
3 Ob 139/13gOGH21.08.2013

Auch

7 Ob 115/15kOGH19.11.2015
10 Ob 42/17zOGH10.10.2017

Auch

1 Ob 155/20fOGH02.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20001005_OGH0002_0060OB00217_00F0000_001