OGH 1Ob105/99v; 1Ob170/00g; 1Ob195/00h; 1Ob116/02v; 9ObA136/05y; 2Ob215/10x; 4Ob143/17h; 9ObA87/18m; 6Ob219/20d; 8Ob10/21k (RS0112216)

OGH1Ob105/99v; 1Ob170/00g; 1Ob195/00h; 1Ob116/02v; 9ObA136/05y; 2Ob215/10x; 4Ob143/17h; 9ObA87/18m; 6Ob219/20d; 8Ob10/21k23.2.2021

Rechtssatz

Ist durch eine Vertragsverletzung (noch) kein realer - materieller oder immaterieller - Schaden eingetreteten, so ist der Mäßigung einer Konventionalstrafe der im Zeitpunkt deren Vereinbarung bei einer ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden zugrundezulegen.

Normen

ABGB §1336 Abs2 F

1 Ob 105/99vOGH29.06.1999
1 Ob 170/00gOGH19.12.2000

Beisatz: Die Frage nach der Höhe eines wirklichen Schadens - als sonst bedeutsame Determinante einer bestimmten Mäßigungsgrenze und Mäßigungsrelation - ist nicht von Belang, wenn ein solcher Gläubigernachteil nicht feststeht. (T1); Beisatz: Eine Konventionalstrafabrede unter Bedachtnahme auf den bei einer ex-ante-Betrachtung künftig möglicherweise eintretenden Schaden ist grundsätzlich erlaubt und kann eine solche Strafe auch dann verfallen, wenn es am Eintritt eines wirklichen Schadens (noch) mangelt. Dies ist nicht sittenwidrig, wenn als Verfallstatbestand die Konkurseröffnung über das Vermögen des Strafschuldners vereinbart wurde und das Haftungsrisiko der anderen Gesellschafter, für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden des Werkbestellers außerhalb ihres durch den Gesellschaftsvertrag definierten Verantwortungsbereichs einstehen zu müssen, gerade und erst durch die Konkurseröffnung beträchtlich erhöht wird. (T2)

1 Ob 195/00hOGH29.05.2001

Beisatz: Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe, wenn diese der Befestigung oder Verstärkung übernommener Vertragspflichten dient. Zweck der Pönalevereinbarung ist in diesem Fall, auf den Verpflichteten zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben. (T3)

1 Ob 116/02vOGH11.06.2002

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung beziehungsweise nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind. Insofern ist nur das mögliche und nicht das tatsächliche Interesse an der Vertragserfüllung ausschlaggebend. (T4); Beisatz: Deshalb habe sich in solchen Fällen die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Konventionalstrafe in Ermangelung eines Schadenseintritts auf den Zeitpunkt deren Vereinbarung und auf den damals als Folge einer allfälligen Vertragsverletzung möglichen Schaden zu beschränken. (T5)

9 ObA 136/05yOGH24.10.2005

Vgl; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Veröff: SZ 2012/20

4 Ob 143/17hOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T3

9 ObA 87/18mOGH27.09.2018

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 219/20dOGH25.11.2020

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Neben dem Schaden sind weitere Mäßigungskriterien zB eine wechselseitige Interessenabwägung (wirtschaftliches Interesse des Gläubigers an einer fristgerechten Erfüllung versus Möglichkeit des Schuldners, fristgerecht zu leisten), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/104

8 Ob 10/21kOGH23.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0010OB00105_99V0000_001