OGH 5Ob95/94; 5Ob2107/96f; 5Ob13/00y; 5Ob3/03g; 5Ob269/04a; 5Ob68/08y; 5Ob75/08b; 5Ob133/08g; 6Ob73/14z; 5Ob49/15i; 5Ob114/15y; 5Ob20/20g; 5Ob65/21a (RS0081755)

OGH5Ob95/94; 5Ob2107/96f; 5Ob13/00y; 5Ob3/03g; 5Ob269/04a; 5Ob68/08y; 5Ob75/08b; 5Ob133/08g; 6Ob73/14z; 5Ob49/15i; 5Ob114/15y; 5Ob20/20g; 5Ob65/21a14.6.2021

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission gemäß § 11 Abs 5 nöGVG (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Zustimmung zu erteilen und gemäß § 2 Abs 2 lit c nöGVG festzustellen, dass ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrs-Bezirkskommission bedarf.

Normen

GBG §94
nöGVG §1 Abs2 litc
nöGVG §11 Abs5
KrntGVG 2002 §8
KrntGVG 2002 §20
KrntFLG allg

5 Ob 95/94OGH28.11.1995
5 Ob 2107/96fOGH12.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung hat das Grundbuchsgericht von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet. (T1)<br/>Beisatz: Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG). (T2)

5 Ob 13/00yOGH15.02.2000

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 3/03gOGH21.01.2003

Vgl auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. (T3)<br/>Beisatz: Reines Urkundenverfahren. (T4)<br/>Beisatz: Es ist Sache der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht (§ 3 Abs 2) vorliegt, andernfalls ob die Bewilligung nach § 3 Abs 1 nö Kulturflächenschutzgesetz erteilt werden kann. (T5)

5 Ob 269/04aOGH08.02.2005

Vgl auch; nur T3

5 Ob 68/08yOGH14.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 von der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden. (T6)<br/>Beisatz: Hier: §§ 8, 20 KrntGVG 2002, KrntFLG. (T7)

5 Ob 75/08bOGH15.04.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: § 2, § 8 Abs 2 lit c Krnt GVG 2002. (T8)

5 Ob 133/08gOGH21.10.2008

Auch; Beisatz: Die Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 6 nö GVG 2007 idF vor der 1. Novelle LGBl 6800-1 in dem Sinn, dass die Bezeichnung „Grundstück" als „Vertragsgrundstück" im Sinn von „Vertragsliegenschaft" zu verstehen ist und es daher im Fall der Abschreibung eines oder mehrerer Grundstücke nicht nur auf das Flächenausmaß des einzelnen Grundstücks ankommt, ist sehr gut vertretbar. (T9)

6 Ob 73/14zOGH26.06.2014

Ähnlich; Beisatz: Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigung. (T10)<br/>

5 Ob 49/15iOGH24.03.2015

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 114/15yOGH19.06.2015

Vgl auch

5 Ob 20/20gOGH23.06.2020

vgl; Beisatz wie T2; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde. (T11)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/55

5 Ob 65/21aOGH14.06.2021

Beisatz: Hier: StmkGVG. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00095_9400000_003