OGH 8ObS16/94; 8ObS7/06x; 9ObA96/11z; 8ObS8/19p; 8ObS6/20w; 8ObS1/21m (RS0076555)

OGH8ObS16/94; 8ObS7/06x; 9ObA96/11z; 8ObS8/19p; 8ObS6/20w; 8ObS1/21m25.6.2021

Rechtssatz

Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. Hier: Die Zuerkennung einer Prämie für vom Dienstnehmer durchgeführte Verbesserungen oder für Diensterfindungen.

Normen

IESG §1 Abs2 Z1
IESG §1 Abs3 Z4
IESG §3a Abs1 idF BGBl I 123/2017

8 ObS 16/94OGH25.11.1994

Veröff: SZ 67/218

8 ObS 7/06xOGH13.07.2006

nur: Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin betreffend einen zunächst von ihr einbehaltenen Lohnbestandteil der Arbeitnehmer. (T2)

9 ObA 96/11zOGH29.08.2011

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/109

8 ObS 8/19pOGH24.07.2019

Auch; Beisatz: Hier: Erfindungsvergütung nach § 8 PatG. (T3)

8 ObS 6/20wOGH23.10.2020

Vgl; Beisatz: Seit der Novelle BGBl I 123/2017 kommt es nur noch darauf an, ob ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird und wann die Fälligkeit eintritt. Die vorher bestehende Differenzierung zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit wurde beseitigt. (T4)<br/>Anm: So auch schon 8 ObS 8/19p. (T5)

8 ObS 1/21mOGH25.06.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/68

Dokumentnummer

JJR_19941125_OGH0002_008OBS00016_9400000_001