123. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:
- „3. Abweichend von Z 1 und Z 2 gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von § 44 Abs. 7 ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.“
2. Die Überschrift vor § 3a lautet:
„für Entgelt und Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben vor der Insolvenz“
3. § 3a Abs. 1 lautet:
„(1) Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich oder im Rahmen eines gesetzlich oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird oder soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.“
4. Im § 3a Abs. 2 (Einleitungssatz), Abs. 3 und Abs. 5 wird der Ausdruck „laufendes Entgelt“ jeweils durch den Ausdruck „Entgelt“ ersetzt.
5. Im § 3a Abs. 2 Z 5 letzter Satz wird der Ausdruck „jenes laufende Entgelt“ durch den Ausdruck „jenes Entgelt“ ersetzt.
6. Im § 3b erster Satz wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 3a“ ersetzt.
7. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verwaltungsbehörden, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie die Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Ebenso haben die IEF-Service GmbH samt deren Geschäftsstellen und die Gerichte einander zu unterstützen.“
8. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber folgender Personen an die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, an die Gerichte und an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln, welche für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden:
- 1. Personen gemäß § 1 Abs. 1 hinsichtlich der Beschäftigung beim insolventen Arbeitgeber und
- 2. Personen, die als insolvente Arbeitgeber, als verantwortliche Organe oder als Dritte gemäß § 11 für die übergegangenen Ansprüche haften, zum Zwecke der Verfolgung solcher Ansprüche.“
9. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 123/2017
§ 34. § 1 Abs. 4 Z 3, die Überschrift vor § 3a, § 3a Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. § 14 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.“
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