12 Bkd 1/94 | OGH | 30.05.1994 |
1 Bkd 3/06 | OGH | 01.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Beim Vorwurf unter anderem durch schriftliche Äußerungen die Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes verächtlich gemacht zu haben, sind sämtliche Mitglieder dieses Disziplinarrates „Betroffene" im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 DSt, und damit auch von der Fassung des Einleitungsbeschlusses ausgeschlossen. (T1) |
10 Bkd 2/07 | OGH | 08.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates wird auch durch den Einleitungsbeschluss in keiner Weise präjudiziert, sodass aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluss nicht auf die Befangenheit der Mitwirkenden in der Hauptsache geschlossen werden kann. Es gibt auch aus der Sicht des Art. 6 EMRK keinen Grund zur Annahme, dass jene Mitglieder des Disziplinarrates, die an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, von der Entscheidung in der Disziplinarsache in I. Instanz auszuschließen sind. (T2) |
28 Os 16/14h | OGH | 25.06.2015 |
Auch |
04 Präs 7/20v | OGH | 24.02.2020 |
Beisatz: Eben so wenig begründet eine Mitteilung des Vorsitzenden des Disziplinarrates an einen Disziplinarbeschuldigten, dass seine Entschuldigung für die Teilnahme an einer anberaumten Disziplinarverhandlung (aus Sicht des Vorsitzenden) unzureichend gewesen sei, Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden. (T3) |
26 Ds 4/21v | OGH | 13.10.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_003
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