OGH 12Bkd1/94; 1Bkd3/06; 10Bkd2/07; 28Os16/14h; 504Präs7/20v; 26Ds4/21v (RS0056935)

OGH12Bkd1/94; 1Bkd3/06; 10Bkd2/07; 28Os16/14h; 504Präs7/20v; 26Ds4/21v13.10.2021

Rechtssatz

In der Mitwirkung bei Fassung des Einleitungsbeschlusses allein liegt weder ein Grund, Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitgliedes des Disziplinarrates für das folgende Verfahren zu wecken (15 Bkd 2/91; Bkd 51/90), noch, soweit es sich nicht um den Untersuchungskommissär handelt, liegt ein Ausschließungsgrund vor (AnwBl 1978,312).

Normen

StPO §71
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6 II3
MRK Art6 VI2
DSt 1990 §26
DSt 1990 §28 Abs2
DSt 1990 §33 Abs2

12 Bkd 1/94OGH30.05.1994
1 Bkd 3/06OGH01.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Beim Vorwurf unter anderem durch schriftliche Äußerungen die Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes verächtlich gemacht zu haben, sind sämtliche Mitglieder dieses Disziplinarrates „Betroffene" im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 DSt, und damit auch von der Fassung des Einleitungsbeschlusses ausgeschlossen. (T1)

10 Bkd 2/07OGH08.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates wird auch durch den Einleitungsbeschluss in keiner Weise präjudiziert, sodass aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluss nicht auf die Befangenheit der Mitwirkenden in der Hauptsache geschlossen werden kann. Es gibt auch aus der Sicht des Art. 6 EMRK keinen Grund zur Annahme, dass jene Mitglieder des Disziplinarrates, die an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, von der Entscheidung in der Disziplinarsache in I. Instanz auszuschließen sind. (T2)

28 Os 16/14hOGH25.06.2015

Auch

04 Präs 7/20vOGH24.02.2020

Beisatz: Eben so wenig begründet eine Mitteilung des Vorsitzenden des Disziplinarrates an einen Disziplinarbeschuldigten, dass seine Entschuldigung für die Teilnahme an einer anberaumten Disziplinarverhandlung (aus Sicht des Vorsitzenden) unzureichend gewesen sei, Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden. (T3)

26 Ds 4/21vOGH13.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)