OGH 7Ob613/93 (RS0069646)

OGH7Ob613/9330.3.2021

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 9 MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.

Normen

MRG §9

7 Ob 613/93OGH10.11.1993

Veröff: EvBl 1993/98 S 507

5 Ob 87/94OGH20.09.1994

Vgl auch; Beisatz: Veränderungen im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG sind davon ausgenommen. (T1)

5 Ob 233/99xOGH14.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen. (T2)

5 Ob 307/01kOGH15.01.2002

Vgl aber; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des § 9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T3)

6 Ob 229/11mOGH16.11.2012

Beisatz: In der jüngeren Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Anwendungsbereich von § 9 MRG etwas weiter zu ziehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Videoüberwachungsanlage befindet sich teilweise innerhalb (digitales Aufzeichnungsgerät) und teilweise außerhalb (Videokamera) des Mietgegenstandes. Dieser Fall ist dem § 9 MRG zu unterstellen. (T5)

5 Ob 69/13bOGH17.12.2013

Vgl aber; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T6)

8 Ob 47/14sOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend. (T7)

5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6

6 Ob 175/20hOGH17.12.2020

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erweiterung des Mietgegenstandes durch Verbauung des Lichthofs unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 9 MRG. (T8)

10 Ob 4/21tOGH30.03.2021

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0070OB00613_9300000_002