9 ObS 30/87 | OGH | 13.01.1988 |
Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter) = SSV-NF 2/2 |
10 ObS 9/89 | OGH | 24.01.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz für Ausbesserungsarbeiten des Terrassengeländers einer vor dem Wohnhaus liegenden Terrasse. (T1) Veröff: SSV-NF 3/16 |
10 ObS 58/91 | OGH | 26.03.1991 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz gegeben, wenn bei Weiterbelassung des Balkons (bei dessen Entfernung der Unfall geschah) tatsächlich bei Arbeiten an der darunter liegenden Düngerstätte Gefahr gedroht hätte. (T2) Veröff: SSV-NF 5/31 |
10 ObS 275/01s | OGH | 10.10.2001 |
Veröff: SZ 74/171 |
10 ObS 359/01v | OGH | 13.11.2001 |
Beisatz: Hier: Versicherungsschutz gegeben. (T3) |
10 ObS 112/05a | OGH | 22.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Im Fall des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG kommt ein Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet. Der Unfallversicherungsschutz setzt erst dann ein, wenn ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird. (T4) |
10 ObS 149/10z | OGH | 01.03.2011 |
Auch; Beisatz: Treppe im Bereich eines landwirtschaftlichen Betriebs. (T5) |
10 ObS 15/21k | OGH | 27.04.2021 |
vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/41 |
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBS00030_8700000_001
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