OGH 9ObS30/87; 10ObS9/89; 10ObS58/91; 10ObS275/01s; 10ObS359/01v; 10ObS112/05a; 10ObS149/10z; 10ObS15/21k (RS0084463)

OGH9ObS30/87; 10ObS9/89; 10ObS58/91; 10ObS275/01s; 10ObS359/01v; 10ObS112/05a; 10ObS149/10z; 10ObS15/21k27.4.2021

Rechtssatz

Gemischt genützte Räume (hier: eine Treppe) sind nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt werden.

Normen

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z7

9 ObS 30/87OGH13.01.1988

Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter) = SSV-NF 2/2

10 ObS 9/89OGH24.01.1989

Ähnlich; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz für Ausbesserungsarbeiten des Terrassengeländers einer vor dem Wohnhaus liegenden Terrasse. (T1) Veröff: SSV-NF 3/16

10 ObS 58/91OGH26.03.1991

Ähnlich; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz gegeben, wenn bei Weiterbelassung des Balkons (bei dessen Entfernung der Unfall geschah) tatsächlich bei Arbeiten an der darunter liegenden Düngerstätte Gefahr gedroht hätte. (T2) Veröff: SSV-NF 5/31

10 ObS 275/01sOGH10.10.2001

Veröff: SZ 74/171

10 ObS 359/01vOGH13.11.2001

Beisatz: Hier: Versicherungsschutz gegeben. (T3)

10 ObS 112/05aOGH22.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Im Fall des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG kommt ein Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet. Der Unfallversicherungsschutz setzt erst dann ein, wenn ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird. (T4)

10 ObS 149/10zOGH01.03.2011

Auch; Beisatz: Treppe im Bereich eines landwirtschaftlichen Betriebs. (T5)

10 ObS 15/21kOGH27.04.2021

vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/41

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBS00030_8700000_001