Rechtssatz
Daß es während des (temporären) Ausschlusses des Öffentlichkeit zwangsläufig auch zu Erörterungen kam, die für sich allein eine Ausschlußverfügung nicht gerechtfertigt hätten, vermag an deren Gesetzmäßigkeit "aus Gründen der Sittlichkeit" - wegen der Erörterung abwegiger Sexualpraktiken - nichts zu ändern.
13 Os 101/11v | OGH | 13.10.2011 |
Auch; Beisatz: Ob die unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Verfahrensschritte tatsächlich den von § 229 Abs 1 Z 2 StPO angesprochenen Inhalt hatten, ist unter dem Aspekt der Z 3 unbeachtlich. (T1) |
12 Os 5/19f | OGH | 27.06.2019 |
Vgl; Beisatz: Ob vor Ausschluss der Öffentlichkeit bereits Umstände aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich erörtert und der Öffentlichkeit bekannt wurden ist nicht relevant. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0110OS00082_8700000_002