OGH 11Os82/87 (RS0098868)

OGH11Os82/8721.1.2021

Rechtssatz

Daß es während des (temporären) Ausschlusses des Öffentlichkeit zwangsläufig auch zu Erörterungen kam, die für sich allein eine Ausschlußverfügung nicht gerechtfertigt hätten, vermag an deren Gesetzmäßigkeit "aus Gründen der Sittlichkeit" - wegen der Erörterung abwegiger Sexualpraktiken - nichts zu ändern.

Normen

StPO §229
StPO §281 Abs1 Z3

11 Os 82/87OGH15.09.1987
13 Os 101/11vOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: Ob die unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Verfahrensschritte tatsächlich den von § 229 Abs 1 Z 2 StPO angesprochenen Inhalt hatten, ist unter dem Aspekt der Z 3 unbeachtlich. (T1)

11 Os 118/12fOGH13.11.2012
12 Os 5/19fOGH27.06.2019

Vgl; Beisatz: Ob vor Ausschluss der Öffentlichkeit bereits Umstände aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich erörtert und der Öffentlichkeit bekannt wurden ist nicht relevant. (T2)

12 Os 119/20xOGH21.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0110OS00082_8700000_002