Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden Tibor (Theodor) F*** und Peter Hans L*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB, Tibor F*** überdies des Vergehens der Zuhälterei nach dem § 216 Abs 2, erster, dritter und vierter Fall, StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG schuldig erkannt. Hingegen wurde die wegen des Verbrechens des Mordes Mitangeklagte Regina U*** gemäß dem § 336 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Inhaltlich des Schuldspruchs haben in Linz
1./ Tibor F*** und Peter Hans L*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Regina U*** am 13.März 1986 Elfriede H*** durch einen Revolverschuß in den Kopf getötet,
2./ Tibor F*** zum Teil im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Eva F*** a/ von Ende September 1984 bis 13. März 1986 Regina U***, b/ von Ende Oktober 1985 bis 13.März 1986 Katharina S*** und c/ von September 1985 bis 4.Februar 1986 Christine D***, sohin teilweise mehrere Personen zugleich mit dem Vorsatz ausgenützt, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht dieser Frauen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei sie den Prostituierten auch die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieben und Regina U*** ab September 1985 sowie Katharina S*** ab Oktober 1985 ausbeuteten,
3./ Tibor F*** zwischen März 1985 und 13.März 1986 unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich einen Revolver des Kalibers 38 spezial, besessen und geführt.
Die Geschwornen hatten in den Fällen der Beschwerdeführer Tibor F*** und Peter Hans L*** die gemäß dem § 312 Abs 1 StPO im Sinn der Anklagevorwürfe gestellten Hauptfragen 1/ und 3/ (für jeden Angeklagten getrennt) in Richtung des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB ebenso wie die den Angeklagten Tibor F*** betreffende Hauptfrage 6/ in Richtung des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG mit einer Gegenstimme und die - gleichfalls nur den Angeklagten Tibor F*** betreffende - Hauptfrage 5/ nach dem Vergehen der Zuhälterei nach dem § 216 Abs 1 erster, dritter und vierter Fall StGB stimmeneinhellig bejaht. Weitere Fragen waren im Zusammenhang mit den Beschwerdeführern nicht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagten bekämpfen die Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Tibor F*** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 6, Peter Hans L*** auf die der Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO stützt.
In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes (§ 345 Abs 1 Z 4 StPO) behauptet der Angeklagte Tibor F*** eine Verletzung der Bestimmung des § 228 StPO, weil der Schwurgerichtshof während der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit aus Gründen der Sittlichkeit dreimal, und zwar am 24.Februar, 25.Februar und 4.März 1987, ausgeschlossen habe, ohne daß die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit nach dem § 229 StPO vorgelegen wären. Der Einwand versagt.
§ 229 StPO läßt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (auch) "aus Gründen der Sittlichkeit" zu (vgl. Art. 6 Abs 1 EMRK). Derartige Gründe lagen hier vor: Das Erstgericht schloß nämlich die Öffentlichkeit (teilweise) aus, als sich die Angeklagte Regina U*** anschickte, ihre abwegigen sexuellen Beziehungen zum Beschwerdeführer Tibor F*** und zu seiner damaligen Ehefrau Eva F*** (sogenannter "Dreier"; Folterkammer) darzustellen (AS 188/Band VIII), als sie auf die Sexualpraktik des sogenannten "Linkens" einging (AS 271/Band VIII) und als die Zeugin Eva F*** ihre Intimbeziehungen zum Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Cornelia G*** und der Regina U*** schilderte (AS 615/Band VIII). Der Mitangeklagten U*** und der Zeugin F*** blieb so eine ins Detail gehende Beschreibung von Umständen aus der Intimsphäre und damit die Peinlichkeit der Erörterung der teils masochistischen und sadistischen, teils lesbischen Sexualpraktiken vor einem größeren Personenkreis als unumgänglich notwendig erspart. Daß es während des temporären Ausschlusses der Öffentlichkeit zwangsläufig auch zu Erörterungen kam, die für sich allein eine Ausschlußverfügung nicht gerechtfertigt hätten, vermag - dem Beschwerdevorbringen zuwider - an der Gesetzmäßigkeit des Vorgehens des Schwurgerichtshofes bei der in Frage gestellten Beschlußfassung nichts zu ändern. Dazu kommt noch, daß vom Beschwerdeführer ein allenfalls der Ablehnung verfallener Antrag auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit gar nicht gestellt wurde.
Auch die weitere Behauptung des Angeklagten Tibor F***, das Erstgericht habe es entgegen der Vorschrift des § 250 StPO unterlassen, ihn über den (belastenden) Inhalt der von Regina U*** (mit seiner Zustimmung; AS 157/ Band VIII) in seiner Abwesenheit abgelegten Verantwortung in Kenntnis zu setzen, trifft nicht zu. Denn der Vorsitzende nahm diese Mitteilung gemäß dem § 250 Abs 2 StPO nach der Aktenlage ausdrücklich vor (AS 857 f/Band VIII) und der Beschwerdeführer hatte im übrigen, sei es durch seinen Verteidiger (vgl. AS 279 ff/Band VIII), sei es persönlich (AS 861 ff/Band VIII) ausreichend Gelegenheit, an diese Angeklagte in Kenntnis der ihn belastenden Verantwortung Fragen zu stellen. Ein vom Beschwerdeführer aus dem Zuspruch eines - anerkannten (AS 691; 1414/Band VIII) und demgemäß (im allein zulässigen Berufungsweg) unbekämpft gebliebenen (§§ 344, 283 Abs 6 StPO) - Schadensbetrages an den Privatbeteiligten Hermann L*** und aus "der Höhe der über ihn verhängten
Freiheitsstrafe" erschlossener, angeblich unter Verletzung des § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO ergangener Schuldspruch wegen "Mißhandlung des Privatbeteiligten Hermann L***" ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*** sind daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 345 Abs 1 Z 6 StPO behauptet der Beschwerdeführer, der in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Fragen (§ 310 StPO) auf eine Abänderung oder Ergänzung ausdrücklich verzichtete (AS 1603/Band VIII), eine Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung. Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Gerhard K***, der ihm sexuelle Abartigkeit attestierte (AS 1468/Band VIII), die Angaben des Zeugen Helmut M***, der ihn als Sonderling bezeichnete (AS 1527/Band VIII), und der Zeugin Dr. Inge K*** über seinen depressiven Zustand während der Untersuchungshaft (AS 1595 ff/Band VIII) hätte den Geschwornen - so meint der Angeklagte F*** - gemäß dem § 313 StPO auch eine Zusatzfrage nach seiner Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB unterbreitet werden müssen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Ausschließliche Voraussetzung (LSK 1986/101) für die Stellung von Fragen nach dem § 313 StPO ist es, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die, wenn als erwiesen angenommen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Diese Voraussetzungen fehlen im gegebenen Fall. Das Gutachten des in der Hauptverhandlung beigezogenen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. K***, der dem Beschwerdeführer Tibor F*** eine weit überdurchschnittliche Intelligenz (AS 1464/Band VIII) bescheinigte, bietet keinen Hinweis auf eine Zurechnungsunfähigkeit oder Verstandesschwäche zur Tatzeit (AS 1474/Band VIII). Gleiches gilt für die subjektive Meinung des Zuhälters (vgl. AS 1528/Band VIII) M***, der im Beschwerdeführer "keinen Zuhälter, sondern einen Sonderling" sah. Auch die Ausführungen der Zeugin Dr. K*** über Depressionen des Beschwerdeführers während der Untersuchungshaft und einen angeblichen Selbstmordversuch sind - selbst wenn sie als erwiesen angenommen werden - nicht geeignet, die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit in Zweifel zu ziehen. Eine in Wahrheit nicht gewählte, sondern bloß mögliche Verteidigungsvariante mit der allgemein gehaltenen nicht substantiierten Behauptung irgendeines Umstandes stellt aber keine Grundlage für die Fragestellung dar (vgl. SSt. 44/29; LSK 1976/324).
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter Hans L*** versagt.
Dieser Beschwerdeführer, der in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Fragen gleichfalls auf eine Abänderung oder Ergänzung ausdrücklich verzichtete (AS 1603/ Band VIII), behauptet zunächst in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 6 StPO eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung. Zum einen habe es der Schwurgerichtshof unter Verstoß gegen den § 312 Abs 1 StPO unterlassen, in der ihn betreffenden Hauptfrage 3/ die besonderen Umstände seines ersichtlich als unmittelbare Täterschaft beurteilten Tatbeitrages zu konkretisieren, zum anderen wäre der Gerichtshof aufgrund der Aussage der (Mitangeklagten) Regina U*** verpflichtet gewesen, den Geschwornen gemäß dem § 314 Abs 1 StPO eine Eventualfrage bloß auf Beteiligung (§ 12, dritter Fall, StGB) an dem Verbrechen des Mordes zu stellen, dessen er in der Anklage als Mittäter beschuldigt wurde.
Auch diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß dem § 312 Abs 1 StPO hat sich die Hauptfrage darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrundeliegende strafbare Handlung begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche erforderlich ist. Die Hauptfrage muß daher mit der Anklage übereinstimmen. Sie muß die Tat durch Beifügung ihrer besonderen Umstände aber nur so weit individualisieren, daß eine neuerliche Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat (infolge der Möglichkeit einer Verwechslung mit einer anderen Handlung gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit) ausgeschlossen ist. Eine Spezialisierung, dh eine erschöpfende Beschreibung des Tatherganges durch Anführung all jener Umstände des Einzelfalles, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden sollen, ist nicht erforderlich (Mayerhofer-Rieder, StPO2, Anm. 30 ff zu § 312; Foregger-Serini, StPO3, Erl. II zu § 312). Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschwerdeführer Peter Hans L*** zur Last, am 13.März 1986 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Tibor F*** und Regina U*** die Elfriede H*** durch einen Revolverschuß in den Kopf vorsätzlich getötet zu haben (AS 111, 113/Band VI). Die wörtliche Übernahme dieses Anklagetenors in die - für jeden Angeklagten getrennt gestellten - Hauptfragen 1/ bis 3/ entspricht den eingangs dargelegten Grundsätzen, weil darin die Tat örtlich und zeitlich umgrenzt ist und angeführt wird, unter welchen Umständen und auf welche Art die Angeklagten Elfriede H*** getötet haben sollen. Einer nähere Präzisierung (Konkretisierung) der Handlungen des Beschwerdeführers bedurfte es darum nicht.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider bestand aber auch für eine Eventualfrage wegen bloßer Beteiligung (§ 12, dritter Fall, StGB) des Beschwerdeführers am Mord an Elfriede H*** kein Anlaß. Für die Stellung von Eventualfragen nach dem § 314 Abs 1 StPO gelten die gleichen Grundsätze wie für die Stellung von Zusatzfragen nach dem § 313 StPO. Demnach ist ausschließliche Voraussetzung für eine Eventualfrage nach dem § 314 Abs 1 StPO, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen, wenn als erwiesen angenommen, der als unmittelbarer Täter Angeklagte nur als Täter anzusehen wäre, der sonst zur Ausführung der Tat beitrug (vgl. den Wortlaut der §§ 313, 314 Abs 1 StPO und die § 313 StPO betreffenden Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***).
Der Beschwerdeführer selbst hatte - wie auch der Angeklagte F*** - jede Beteiligung am Mord an Elfriede H*** geleugnet, ja sogar seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit in Abrede gestellt. Seine Verantwortung konnte also nicht Grundlage der Fragestellung sein. Dem Schwurgerichtshof blieb als einziges Tatsachensubstrat die Darstellung des Handlungsablaufes durch Regina U***. Sie schilderte den Tathergang so, daß der Beschwerdeführer mit Tibor F*** teils gemeinsam, teils abwechselnd die bereits schwer verletzte Elfriede H*** von der "B*** BAR" bis zu den Geleisen der Westbahn schleppte und dort feststellte, daß die inzwischen ohnmächtig gewordene Frau noch lebte. Daraufhin habe ihr F*** den Revolver in die Hand gedrückt und sie aufgefordert, die H*** zu erschießen. Als sie sich weigerte, habe Peter Hans L*** gesagt, sie solle sich "nicht so blöd anstellen" und wenig später F*** aufgefordert, "nachzuhelfen". Dieser Angeklagte habe daraufhin den tödlichen Schuß über ihren Zeigefinger ausgelöst (AS 241 ff, 989 ff/Band VIII).
Nach diesem Tatsachenvorbringen haben die Angeklagten F*** und L*** im einverständlichen Zusammenwirken mit Tötungsvorsatz an das Mordopfer Hand angelegt. Mehrere bei der Tatausführung vorsätzlich zusammenwirkende Täter haften aber im Rahmen ihres Willens als Mittäter für den gesamten eingetretenen Erfolg, mag auch nur einer von ihnen den - von allen gewollten - tödlichen Schuß abgefeuert haben, zumal es nicht erforderlich ist, daß jeder der (unmittelbaren) Täter das gesamte Tatbild verwirklicht. Demnach war auch aufgrund der Angaben der Angeklagten U***, deren Schilderung die Geschwornen bei Fehlen von Tatzeugen und einer anderen Darstellung des Tatablaufes durch einen Beteiligten ersichtlich glaubhaft fanden, eine Eventualfrage in Richtung bloßer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht indiziert. Durch das vom Schwurgerichtshof den Geschwornen vorgelegte Fragenschema wurden folglich Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt. Es war aber auch die Rechtsbelehrung nicht unrichtig (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO):
Denn wenn auch der Beschwerdeführer aus der Rechtsbelehrung zwei sprachlich wenig geglückte Sätze herausgreift, in denen der Ausdruck "Ausführungshandlung" im engsten Sinn, fallbezogen im Sinn von "Tötungshandlung" verwendet wird, läßt doch die Belehrung in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß unmittelbarer Täter im Sinn des § 12, erster Fall, StGB (nur) ist, "wer eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt", mit anderen Worten: "der selbst die strafbare Handlung ausführt" (AS 1631/Band VIII). Eben dies ist aber mit noch hinreichender Deutlichkeit auch der gerügten, die Voraussetzungen für Mehrtäterschaft und Mittäterschaft behandelnden Passage der Rechtsbelehrung (AS 1633/Band VIII) zu entnehmen, die als entscheidendes Kriterium für Mittäterschaft das bewußte und gewollte Zusammenwirken mehrerer in der Ausführungsphase anführt und (für Mittäterschaft) die Beteiligung "in irgendeiner Form" an der Ausführung genügen läßt, auch wenn die "Ausführungshandlung", gemeint die unmittelbar den Deliktserfolg herbeiführende Handlung, "durch einen anderen Mittäter erfolgt". Rechtsrichtig und für die Geschwornen keinesfalls irreführend stellt daher die - auch die Beitragstäterschaft im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB behandelnde (AS 1633 f/ Band VIII) - Rechtsbelehrung auf ein unmittelbares Mitwirken der mehreren (Mit-)Täter an der Tatausführung ab und weist sinngemäß - in Übereinstimmung mit der auch vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 10 zu § 12 und Kienapfel, Strafrecht, AT, RN 5 zu E 3: Vornehmen der Ausführungshandlung "ganz oder zumindest teilweise") - darauf hin, daß nicht jede der zusammenwirkenden Personen für sich das gesamte Tatbild verwirklichen muß. Von einer sachlichen Unrichtigkeit, die allenfalls geeignet sein konnte, die Geschwornen bei Auslegung der für ihren Wahrspruch wesentlichen Rechtsbegriffe irrezuleiten, kann sohin im Ergebnis - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht gesprochen werden.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt einer Bestimmungstäterschaft (§ 12, zweiter Fall, StGB) und einer Beitragstäterschaft (§ 12, dritter Fall, StGB) eine Erklärung des Begriffes Ursächlichkeit "des vermutlich angenommenen Tatbeitrages" reklamiert, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Rechtsbelehrung ua nur die in den gestellten Fragen enthaltenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu erläutern hat (§ 321 Abs 2 StPO). Eine Belehrung zu Rechtsbegriffen einer gar nicht gestellten (Eventual-)Frage ist daher überflüssig und nicht zu erteilen; ihr Unterbleiben kann auch nicht Gegenstand einer erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde sein.
Auf die nur der Vollständigkeit halber angebrachte, insoweit aber keine Nichtigkeit behauptende Kritik an dem vom Schwurgerichtshof in der Rechtsbelehrung verwendeten Ausdruck Tatbild (AS 51/Band IX; vgl. AS 1629/Band VIII) näher einzugehen, erübrigt sich, zumal sich der Oberste Gerichtshof - abgesehen davon, daß auch die Verwendung dieses Ausdrucks die Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen macht - auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken hat (§ 290 Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Tibor F*** und Peter Hans L*** waren sohin zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte nach dem § 75 StGB über Tibor F*** - bei ihm auch unter Anwendung des § 28 StGB - eine lebenslange, über Peter Hans L*** eine achtzehnjährige Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die Vorsatzform der Absichtlichkeit bei der Tötung der Elfriede H***, bei Peter Hans L*** überdies eine einschlägige Vorstrafe, bei Tibor F*** auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die mehrfache Qualifikation der Zuhälterei sowie den diesbezüglich langen Tatzeitraum als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte das Erstgericht demgegenüber bei Peter Hans L*** keinen Umstand, bei Tibor F*** die Unbescholtenheit und sein Geständnis der Zuhälterei. Mit ihren Berufungen streben Tibor F*** und Peter Hans L*** eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Die Berufungen sind nicht begründet.
Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und wertete sie auch ihrem Gewicht nach zutreffend.
Keiner der beiden Angeklagten vermochte in der Aktenlage Deckung findende Umstände darzutun, die sein jeweiliges Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen.
Das für den Mord an Elfriede H*** kausale Vorgehen der beiden Angeklagten war, insbesonders was die Person des Tibor F*** betrifft, von außergewöhnlicher Brutalität, Grausamheit sowie Mitleidlosigkeit gekennzeichnet. Für eine Sanktionsmilderung bietet das Gesetz in Anbetracht dieser Ausnahmscharakter tragenden, vom Geschwornengericht als "Hinrichtung" bezeichneten (strafbestimmenden) Tat keine Handhabe.
Dem Umstand, daß das von Peter Hans L*** zu verantwortende Verhalten nicht ganz das Gewicht der Tibor F*** treffenden Schuldvorwürfe erreicht, wurde vom Erstgericht durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nur achtzehn Jahren ausreichend Rechnung getragen.
Beiden Berufungen war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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