Rechtssatz
Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht, sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge, das in Wahrheit den Zweck hat, dass nachgelassenes Vermögen nicht herrenlos wird.
5 Ob 554/84 | OGH | 08.01.1985 |
Veröff: EvBl 1985/164 S 729 = NZ 1985,132 = RZ 1985/70,192 |
7 Ob 622/86 | OGH | 11.09.1986 |
Auch; Beisatz: Lehnt der Fiskus die Ausübung des Heimfallsrechtes ab, dann bleibt der Nachlass - wenn er nicht in diesem Fall gewöhnlich überschuldet ist und zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird - in gerichtlicher Verwahrung; von einem freien Aneignungsrechte "kann gar keine Rede sein" (Liquidation und Einziehung für den Bund gemäß § 4 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse). (T1) Veröff: SZ 59/150 |
5 Ob 116/12p | OGH | 20.11.2012 |
Vgl; nur: Das Heimfallsrecht ist kein Erbrecht. (T2); Beisatz: Weder gibt der Staat eine Erbantrittserklärung (früher: Erbserklärung) ab, noch wird ihm der Nachlass eingeantwortet. Mit Übernahme des Nachlasses kommt es zu einer Gesamtrechtsnachfolge. (T3); Veröff: SZ 2012/122 |
Dokumentnummer
JJR_19850108_OGH0002_0050OB00554_8400000_003