OGH 3Ob532/83 (RS0010847)

OGH3Ob532/8327.5.2021

Rechtssatz

Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Der Enteigner erwirbt das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, was nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, gilt. Daraus folgt, dass der Enteigner keinerlei Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten übernimmt und gegen diese, die sich ausschließlich an ihren Vertragspartner halten können, mit Räumungsklage vorgehen kann, ohne damit gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zu verstoßen.

Normen

ABGB §365 D
ABGB §1112 C
ABGB §1120 Ba
BStG §20
EisbEG §19
Krnt GTG §3

3 Ob 532/83OGH25.01.1984

Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3

3 Ob 617/85OGH09.07.1986

Veröff: MietSlg 38/29

8 Ob 521/87OGH04.06.1987

Beisatz: Voraussetzung ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheides, der Ablauf der etwa gesetzten Räumungsfrist sowie Zahlung oder gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrags. (T1)

6 Ob 584/89OGH07.09.1989

nur: Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. (T2)<br/>Veröff: JBl 1990,513 (Holzner)

5 Ob 254/99kOGH15.06.2000

nur T2

5 Ob 14/04aOGH29.03.2004

nur T2; Veröff: SZ 2004/45

5 Ob 216/06kOGH28.11.2006

nur T2; Beis wie T1

5 Ob 234/08kOGH10.02.2009

nur T2; Beisatz: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und - nach moderner Auffassung - der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung. (T3)<br/>Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T4)<br/>Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. (T5)<br/>Beisatz: Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus. (T6)<br/>Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T7)

5 Ob 108/12mOGH04.07.2012

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

3 Ob 121/12hOGH17.10.2012

Auch; nur T2; Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/102

5 Ob 179/16hOGH23.01.2017

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 187/17mOGH13.02.2018

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 54/21aOGH27.05.2021

Beisatz wie T3; nur T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/55

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00532_8300000_003