Rechtssatz
Ist die Leistungsverpflichtung in einem Exekutionstitel relativ unbestimmt, in einer den Erfordernissen nach § 7 Abs 1 EO nicht gerecht werdenden Weise umschrieben, ist der Exekutionstitel nicht im Sinn des § 10 EO oder doch in einer diesem Fall rechtsähnlichen Weise zu ergänzen, sondern vielmehr überhaupt erst zu schaffen.
6 Ob 536/79 | OGH | 04.04.1979 |
Veröff: RZ 1979/89 S 279 |
3 Ob 143/97v | OGH | 30.03.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Durch den ausdrücklichen Hinweis auf Abs 1 des § 7 EO wird die Sanierung eines unbestimmten (§ 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden) Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage ermöglicht. Es soll nicht ein neuer Exekutionstitel geschaffen, sondern nur Mängel des Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entsprochen hat, behoben werden. (§ 10 EO idF der EO-Nov. 1991) (T1) |
8 ObA 18/15b | OGH | 29.09.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Anspruch ist nicht hinreichend bestimmbar, wenn der Exekutionstitel bloß auf den Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ abstellt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19790404_OGH0002_0060OB00536_7900000_001