OGH 3Ob47/77; 5Ob767/79; 5Ob693/80; 3Ob21/83; 3Ob116/83; 5Ob631/83; 3Ob50/88; 8Ob716/89; 3Ob540/90; 4Ob551/95; 1Ob116/02v; 6Ob84/05d; 1Ob68/16f; 3Ob17/19z; 5Ob178/21v (RS0000532)

OGH3Ob47/77; 5Ob767/79; 5Ob693/80; 3Ob21/83; 3Ob116/83; 5Ob631/83; 3Ob50/88; 8Ob716/89; 3Ob540/90; 4Ob551/95; 1Ob116/02v; 6Ob84/05d; 1Ob68/16f; 3Ob17/19z; 5Ob178/21v15.11.2021

Rechtssatz

Der Gläubiger darf bei Schaffung und Durchsetzung eines Exekutionstitels nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse gestellt werden. Strenge Anforderungen an die Beschreibung der Leistung im Titel sind nur dort zu stellen, wo dies der Natur der Sache nach möglich ist. Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Titels ist jedenfalls Genüge getan, wenn ihm die geschuldete Leistung unter Berücksichtigung des Sprachgebrauches und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist (Ausgedingsleistungen).

Normen

EO §7 Ba
EO §7 BdIA
EO §7 BdVA
EO §7 BdVD
ZPO §226 IIA

3 Ob 47/77OGH26.04.1977

Veröff: SZ 50/58 = JBl 1978,214

5 Ob 767/79OGH18.03.1980

nur: Strenge Anforderungen an die Beschreibung der Leistung im Titel sind nur dort zu stellen, wo dies der Natur der Sache nach möglich ist. (T1) Veröff: EvBl 1980/141 S 438

5 Ob 693/80OGH16.09.1980

nur: Der Gläubiger darf bei Schaffung und Durchsetzung eines Exekutionstitels nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse gestellt werden. (T2) nur T1

3 Ob 21/83OGH23.02.1983

Auch

3 Ob 116/83OGH30.11.1983

nur T2

5 Ob 631/83OGH28.02.1984

nur T1

3 Ob 50/88OGH29.06.1988

nur T1

8 Ob 716/89OGH25.01.1990

nur: Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Titels ist jedenfalls Genüge getan, wenn ihm die geschuldete Leistung unter Berücksichtigung des Sprachgebrauches und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist. (T3)

3 Ob 540/90OGH27.06.1990

nur T3

4 Ob 551/95OGH10.08.1995

nur T3

1 Ob 116/02vOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Exekutionstitels dürfen nicht überspannt werden. (T4)

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Beisatz: Strenge Anforderungen an die Beschreibung des Titels sind nur dort zu stellen, wo dies der Natur der Sache nach möglich ist. Diese Anforderungen dürfen den Gläubiger nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse stellen. (T5)

1 Ob 68/16fOGH28.04.2016

nur T3

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

nur T3

5 Ob 178/21vOGH15.11.2021

nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19770426_OGH0002_0030OB00047_7700000_001

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