OGH 4Ob619/74; 6Ob623/77 (RS0010678)

OGH4Ob619/74; 6Ob623/7716.12.2021

Rechtssatz

Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Hiebei kommt es nicht nur auf die Intensität, sondern auch auf die Art der Einwirkungen und den Grad ihrer Störungseignung an; ebenso auf den Charakter der Gegend (z.B. Betrieb von Buschenschenken), auch muss auf das öffentliche Interesse (z.B. Anlage und Erhaltung von Straßenbauten oder Betrieb öffentlicher Verkehrsanlagen) Bedacht genommen werden (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a

4 Ob 619/74OGH18.02.1975

Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521

6 Ob 623/77OGH14.07.1977

Auch; Beisatz: Laaer Festtage am Laaer Burgplatz. (T1)<br/>Veröff: SZ 50/107

6 Ob 668/81OGH04.11.1981

Auch; nur: Der Ausdruck "örtlich" ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. (T2)<br/>Veröff: SZ 54/158 = EvBl 1982/50 S 180

6 Ob 611/82OGH03.11.1982

nur T2; MietSlg 34032

1 Ob 742/83OGH09.11.1983

Vgl auch; nur T2; Beisatz: In der Regel wird die Ortsüblichkeit von Immissionen danach bestimmt, ob in dem zu beurteilenden Gebiet eine größere Anzahl von Grundstücken so genützt wird, daß von ihnen entsprechende Einwirkungen ausgehen. (T3)<br/>Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029

7 Ob 2326/96aOGH18.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobile Kühlaggregate. (T4)

1 Ob 73/05zOGH24.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. Hier: Anfahrgeräusche bzw das Zu- und Abfahren von PKWs und Motorrädern von bzw zu den im betroffenen Wohngebiet gelegenen Häusern über deren Privatzufahrten zur öffentlichen Straße zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. (T5)

7 Ob 192/09zOGH17.03.2010

Auch; nur T2

8 Ob 128/09wOGH22.09.2010

Auch; Beisatz: Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des § 364 ABGB ‑ je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ‑ im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ‑ allgemeinen ‑ Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des § 364 ABGB angesehen werden, wenn <br/>a. die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,<br/>b. damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,<br/>c. nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und<br/>d. der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/112

6 Ob 105/11aOGH16.06.2011

nur: Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. (T7)<br/>Beis wie T5 nur: Für die Ortsüblichkeit und deren Intensität können auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt dienen. (T8)

4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Auch

4 Ob 24/13bOGH19.03.2013

Vgl; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Flächenwidmungsplänen kommt nur Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zu. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T10)

3 Ob 53/14mOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T11)

2 Ob 166/14xOGH08.06.2015

Auch; nur T2; nur T7; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T12)

2 Ob 1/16kOGH16.11.2016

Auch; nur T7; Veröff: SZ 2016/118

8 Ob 61/19gOGH24.09.2019

Vgl; nur T2

2 Ob 12/19gOGH30.01.2020

vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T13)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/10

1 Ob 62/20dOGH28.04.2020

Vgl auch

6 Ob 60/20xOGH23.04.2020

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ebenso können von der Wissenschaft entwickelte Grenzwerte als Beurteilungskriterium herangezogen werden. (T14)

6 Ob 123/20mOGH25.11.2020

Vgl

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14

5 Ob 95/20mOGH22.10.2020

Vgl

5 Ob 210/21zOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_003