OGH 5Ob192/72; 5Ob57/91; 5Ob51/94; 5Ob279/05y; 5Ob230/06v; 5Ob81/10p; 5Ob35/10y; 5Ob206/14a; 5Ob217/20b (RS0006784)

OGH5Ob192/72; 5Ob57/91; 5Ob51/94; 5Ob279/05y; 5Ob230/06v; 5Ob81/10p; 5Ob35/10y; 5Ob206/14a; 5Ob217/20b13.4.2021

Rechtssatz

Das Rekursrecht gegen eine grundbücherliche Eintragung richtet sich nach dem grundbücherlichen Interessenstand zur Zeit der Eintragung; der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten kann das Rekursrecht nicht rückwirkend beschaffen (SZ 11/152).

Normen

AußStrG §9 I
AußStrG 2005 §45 IC2
AußStrG 2005 §45 IIH
GBG §122 B

5 Ob 192/72OGH10.10.1972
5 Ob 57/91OGH22.10.1991

Veröff: NZ 1992,114 (Hofmeister, 118)

5 Ob 51/94OGH30.08.1994

Beisatz: Da auch im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung der Eigentumserwerb selbst nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückwirkt, sondern der Erwerber erst mit der Eintragung (genau: mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht) Eigentümer wird, ist er nicht zum Rekurs gegen frühere nach der Anmerkung der Rangordnung vorgenommene) Eintragungen befugt. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach § 24a Abs 2 WEG gibt jedoch dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung; er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind. (T1)

5 Ob 279/05yOGH21.03.2006

Beis wie T1

5 Ob 230/06vOGH28.11.2006
5 Ob 81/10pOGH27.05.2010

Vgl; Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T2)

5 Ob 35/10yOGH31.08.2010

Vgl auch

5 Ob 206/14aOGH16.12.2014

Auch

5 Ob 217/20bOGH13.04.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/38

Dokumentnummer

JJR_19721010_OGH0002_0050OB00192_7200000_002