OGH 3Ob271/53 (RS0012271)

OGH3Ob271/5326.5.2021

Rechtssatz

Die Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB sind nicht taxativ aufgezählt; auch die Unterschiebung oder Fälschung eines Testamentes macht aus dem Grunde des § 542 ABGB erbunwürdig.

Normen

ABGB §542

3 Ob 271/53OGH18.05.1953

JBl 1954,174

1 Ob 581/84OGH23.05.1984

nur: Die Erbunwürdigkeitsgründe des § 542 ABGB sind nicht taxativ aufgezählt. (T1) <br/>Veröff: NZ 1985,13

6 Ob 690/83OGH27.09.1984

Veröff: SZ 57/147

1 Ob 175/99pOGH05.08.1999

nur T1

7 Ob 43/07kOGH28.03.2007

nur T1; Beisatz: Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/48

2 Ob 174/20gOGH28.01.2021

vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T3)<br/>Anm: SZ 2021/8

2 Ob 75/20yOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19530518_OGH0002_0030OB00271_5300000_001

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