OGH 2Ob108/09k; 9ObA127/13m; 4Ob91/15h; 1Ob101/16h; 6Ob211/16x; 6Ob22/17d; 6Ob13/18g; 3Ob146/18v; 6Ob90/20h; 6Ob116/20g (RS0125622)

OGH2Ob108/09k; 9ObA127/13m; 4Ob91/15h; 1Ob101/16h; 6Ob211/16x; 6Ob22/17d; 6Ob13/18g; 3Ob146/18v; 6Ob90/20h; 6Ob116/20g15.9.2020

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig", niemals in einem „zu viel" an Beweisverfahrensergebnissen liegen. Die Wiedereröffnung einer Verhandlung iSd § 194 ZPO kann daher schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen.

Normen

ZPO §194
ZPO §496 Abs1 Z2
ZPO §503 Z2 C6

2 Ob 108/09kOGH29.10.2009
9 ObA 127/13mOGH19.12.2013
4 Ob 91/15hOGH16.06.2015

nur: Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig“, niemals in einem „zu viel“ an Beweisverfahrensergebnissen liegen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung zur Erörterung der vom Beklagten bereits in erster Instanz ausdrücklich eingewandten Unschlüssigkeit des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht. (T2)

1 Ob 101/16hOGH21.06.2016

nur T1

6 Ob 211/16xOGH30.01.2017

Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 22/17dOGH01.03.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Daher kann etwa die Aufnahme unnötiger oder gar unzulässiger Beweise nicht im Rechtsmittelweg bekämpft werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vernehmung eines Zeugen durch die Übernahmekommission im Wege der Videokonferenz, was dem Unmittelbarkeitsgrundsatz jedenfalls eher entspricht als die bloße Verlesung einer schriftlichen Äußerung des Zeugen. (T4)

6 Ob 13/18gOGH26.04.2018

Vgl auch; nur T1

3 Ob 146/18vOGH21.11.2018

Auch; nur T1

6 Ob 90/20hOGH25.06.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts. (T5)

6 Ob 116/20gOGH15.09.2020

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20091029_OGH0002_0020OB00108_09K0000_001