OGH 6Ob91/08p; 6Ob210/12v; 6Ob209/18f; 6Ob56/20h (RS0124448)

OGH6Ob91/08p; 6Ob210/12v; 6Ob209/18f; 6Ob56/20h23.4.2020

Rechtssatz

Der Ausschlussbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne von Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und wollte den voraussetzungslosen Ausschluss gegen angemessene Kompensation zulassen.

Squeeze-out

 

Normen

GesAusG §1 Abs1

6 Ob 91/08pOGH06.11.2008

Veröff: SZ 2008/164

6 Ob 210/12vOGH31.01.2013

Beisatz: Weil der Gesetzgeber mit dem GesAusG bereits die Interessenabwägung zwischen dem Hauptgesellschafter und den Minderheitsaktionären vorgenommen hat, ist der Gesellschafterausschlussbeschluss auch nicht an den Kriterien des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit zu prüfen, weil damit die gesetzliche Grundentscheidung der Zulässigkeit des Gesellschafter-ausschlusses konterkariert würde. Eine Anfechtung eines Ausschlussbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs bzw Treuwidrigkeit wäre vielmehr nur dann möglich, wenn gerade die Voraussetzungen für den Gesellschafterausschluss rechtsmissbräuchlich herbeigeführt würden. (T1)

6 Ob 209/18fOGH25.04.2019

Veröff: SZ 2019/33

6 Ob 56/20hOGH23.04.2020

Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/33

Dokumentnummer

JJR_20081106_OGH0002_0060OB00091_08P0000_002

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